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Sie können sich § 7c BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. 2Das Prüfungsgespräch soll je Prüfling etwa eine Stunde dauern. 3In der Regel sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. 4In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und situationsgerecht auszuüben versteht.
(2) 1Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, der aus drei Prüfern besteht. 2Sie müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein. 3Den Vorsitz führt ein auf Vorschlag der Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, bestellter Prüfer. 4Ein Prüfer soll Anwaltsnotar sein.
(3) 1Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. 2Das Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden sind, als Zuhörer zulassen. 3An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
(4) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfer den Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. 2Weichen die Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. 3Sodann gibt der Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. 4Eine nähere Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich.
Mündliche Prüfung | |||||
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f | 1 | (1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen | f | 1 | (1) Die mündliche Prüfung umfasst einen Vortrag zu einer notariellen |
2 | Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche | 2 | Aufgabenstellung und ein Gruppenprüfungsgespräch, das unterschiedliche | ||
3 | Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. Das Prüfungsgespräch soll je | 3 | Prüfungsgebiete zum Gegenstand haben soll. Das Prüfungsgespräch soll je | ||
n | 4 | Prüfling etwa eine Stunde dauern. In der Regel sollen nicht mehr als fünf | n | 4 | Prüfling etwa 45 Minuten dauern. In der Regel sollen nicht mehr als fünf |
5 | Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. In der mündlichen Prüfung soll der | 5 | Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. In der mündlichen Prüfung soll der | ||
6 | Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass | 6 | Prüfling neben seinen Kenntnissen insbesondere auch unter Beweis stellen, dass | ||
7 | er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und | 7 | er die einem Notar obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten sach- und | ||
8 | situationsgerecht auszuüben versteht. | 8 | situationsgerecht auszuüben versteht. | ||
9 | (2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, | 9 | (2) Die mündliche Prüfung wird durch einen Prüfungsausschuss abgenommen, | ||
n | 10 | der aus drei Prüfern besteht. Sie müssen während der gesamten Prüfung | n | 10 | der aus drei Mitgliedern besteht. Mindestens ein Mitglied muss von einer |
11 | anwesend sein. Den Vorsitz führt ein auf Vorschlag der | 11 | Landesjustizverwaltung vorgeschlagen und mindestens ein Mitglied Anwaltsnotar | ||
12 | Landesjustizverwaltungen, in deren Bereich Anwaltsnotare bestellt werden, | 12 | sein. Das Prüfungsamt überträgt einem Mitglied des Prüfungsausschusses den | ||
13 | bestellter Prüfer. Ein Prüfer soll Anwaltsnotar sein. | 13 | Vorsitz. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen während der | ||
14 | gesamten Prüfung anwesend sein. | ||||
14 | (3) Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der | 15 | (3) Bei der mündlichen Prüfung können Vertreter der Notarkammern, der | ||
15 | Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und | 16 | Bundesnotarkammer, des Prüfungsamtes, des Bundesministeriums der Justiz und | ||
16 | für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. Das | 17 | für Verbraucherschutz und der Landesjustizverwaltungen anwesend sein. Das | ||
17 | Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden | 18 | Prüfungsamt kann Personen, die zur notariellen Fachprüfung zugelassen worden | ||
n | 18 | sind, als Zuhörer zulassen. An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder | n | 19 | sind, das Zuhören gestatten. An den Beratungen nehmen nur die Mitglieder |
19 | des Prüfungsausschusses teil. | 20 | des Prüfungsausschusses teil. | ||
t | 20 | (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfer den Vortrag | t | 21 | (4) Im Anschluss an die mündliche Prüfung bewerten die Prüfenden den |
21 | und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. Weichen die Bewertungen | 22 | Vortrag und das Prüfungsgespräch gemäß § 7a Abs. 5. Weichen die | ||
22 | voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Sodann gibt der Prüfungsausschuss | 23 | Bewertungen voneinander ab, so gilt der Mittelwert. Sodann gibt der | ||
23 | dem Prüfling die Bewertungen bekannt. Eine nähere Erläuterung der | 24 | Prüfungsausschuss dem Prüfling die Bewertungen bekannt. Eine nähere | ||
24 | Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur mündlich. | 25 | Erläuterung der Bewertungen kann nur sofort verlangt werden und erfolgt nur | ||
26 | mündlich. |
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