§ 92 BNotO
Aufsichtsbehörden
(1) Das Recht der Aufsicht steht zu
- 1.
- dem Präsidenten des Landgerichts über die Notare und Notarassessoren des Landgerichtsbezirks;
- 2.
- dem Präsidenten des Oberlandesgerichts über die Notare und Notarassessoren des Oberlandesgerichtsbezirks;
- 3.
- der Landesjustizverwaltung über sämtliche Notare und Notarassessoren des Landes.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist, bestimmt die Landesjustizverwaltung die jeweiligen Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden.