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Sie können sich § 78b BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Ersuchen Auskunft aus dem Zentralen Vorsorgeregister. 2Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt.
(2) 1Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. 2Die Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register erheben. 3Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 4Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 5Gerichte und Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen.
(3) 1Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. 2Dabei ist auch der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte Kommunikationsweg zu berücksichtigen.
(4) 1Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen.
Auskunft und Gebühren | Auskunft und Gebühren | ||||
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t | 1 | (1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten auf Ersuchen Auskunft aus dem | t | 1 | (1) Die Registerbehörde erteilt Gerichten und Ärzten auf Ersuchen Auskunft |
2 | Zentralen Vorsorgeregister. Die Befugnis der Gerichte, Notare und | 2 | aus dem Zentralen Vorsorgeregister. Ärzte dürfen nur um Auskunft ersuchen, | ||
3 | soweit diese für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung | ||||
4 | erforderlich ist. Die Befugnis der Gerichte, Notare und Notarkammern zur | ||||
3 | Notarkammern zur Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder | 5 | Einsicht in Registrierungen, die von ihnen verwahrte oder registrierte | ||
4 | registrierte Urkunden betreffen, bleibt unberührt. | 6 | Urkunden betreffen, bleibt unberührt. | ||
5 | (2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. Die | 7 | (2) Das Zentrale Vorsorgeregister wird durch Gebühren finanziert. Die | ||
6 | Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register | 8 | Registerbehörde kann Gebühren für die Aufnahme von Erklärungen in das Register | ||
7 | erheben. Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige | 9 | erheben. Zur Zahlung der Gebühren sind der Antragsteller und derjenige | ||
8 | verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. | 10 | verpflichtet, der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. | ||
9 | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und | 11 | Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Gerichte und | ||
10 | Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. | 12 | Notare können die Gebühren für die Registerbehörde entgegennehmen. | ||
11 | (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der | 13 | (3) Die Gebühren sind so zu bemessen, dass der mit der Einrichtung, der | ||
12 | Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen | 14 | Inbetriebnahme, der dauerhaften Führung und der Nutzung des Zentralen | ||
13 | Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand | 15 | Vorsorgeregisters durchschnittlich verbundene Verwaltungsaufwand | ||
14 | einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei ist auch | 16 | einschließlich der Personal- und Sachkosten gedeckt wird. Dabei ist auch | ||
15 | der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte | 17 | der für die Aufnahme von Erklärungen in das Register gewählte | ||
16 | Kommunikationsweg zu berücksichtigen. | 18 | Kommunikationsweg zu berücksichtigen. | ||
17 | (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die | 19 | (4) Die Registerbehörde bestimmt die Gebühren nach Absatz 2 Satz 2 und die | ||
18 | Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der | 20 | Art ihrer Erhebung durch eine Gebührensatzung. Die Satzung bedarf der | ||
19 | Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. | 21 | Genehmigung durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. | ||
20 | Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. | 22 | Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. |
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