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Sie können sich § 39 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. 2Die Bestellung kann auch von vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). 3Für die Zeit der Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung kann eine weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden. 4Zudem kann im Fall der Bestellung einer ständigen Vertretung ein einem Notar zugewiesener Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden.
(2) 1Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von Amts wegen bestellt werden. 2Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c zu stellen, obwohl er aus gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes vorübergehend unfähig ist.
(3) 1Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. 2Die ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar außer Dienst übertragen werden. Als ständige Vertretung eines Anwaltsnotars kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. 3Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 soll als Vertretung nur bestellt werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes bereit ist. 4Für den Notar kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die Vertretung vorschlagen.
(4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas anderes geregelt ist.
Notarvertretung | Notarvertretung | ||||
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f | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit | f | 1 | (1) Die Aufsichtsbehörde kann dem Notar auf seinen Antrag für die Zeit |
2 | seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen | 2 | seiner Abwesenheit oder Verhinderung eine Notarvertreterin oder einen | ||
3 | Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. Die Bestellung kann auch von | 3 | Notarvertreter (Notarvertretung) bestellen. Die Bestellung kann auch von | ||
4 | vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines | 4 | vornherein für alle Vertretungsfälle ausgesprochen werden, die während eines | ||
5 | bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). Für die Zeit der | 5 | bestimmten Zeitraums eintreten (ständige Vertretung). Für die Zeit der | ||
6 | Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung kann eine weitere, | 6 | Abwesenheit oder Verhinderung auch der ständigen Vertretung kann eine weitere, | ||
7 | auch ständige Vertretung bestellt werden. Zudem kann im Fall der | 7 | auch ständige Vertretung bestellt werden. Zudem kann im Fall der | ||
8 | Bestellung einer ständigen Vertretung ein einem Notar zugewiesener | 8 | Bestellung einer ständigen Vertretung ein einem Notar zugewiesener | ||
9 | Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden. | 9 | Notarassessor als weitere, auch ständige Vertretung bestellt werden. | ||
10 | (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von | 10 | (2) Im Fall der vorläufigen Amtsenthebung kann eine Vertretung auch von | ||
11 | Amts wegen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, | 11 | Amts wegen bestellt werden. Dies gilt auch, wenn ein Notar es unterlässt, | ||
12 | einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c zu stellen, obwohl er aus | 12 | einen Antrag nach Absatz 1 oder nach § 48c zu stellen, obwohl er aus | ||
13 | gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes | 13 | gesundheitlichen Gründen zur ordnungsgemäßen Ausübung seines Amtes | ||
14 | vorübergehend unfähig ist. | 14 | vorübergehend unfähig ist. | ||
15 | (3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 | 15 | (3) Zur Vertretung darf nur bestellt werden, wer im Sinne des § 5 Absatz 1 | ||
16 | und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die | 16 | und 2 persönlich und im Sinne des § 5 Absatz 5 fachlich geeignet ist. Die | ||
17 | ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar | 17 | ständige Vertretung soll nur einem Notar, einem Notarassessor oder einem Notar | ||
18 | außer Dienst übertragen werden. Als ständige Vertretung eines Anwaltsnotars | 18 | außer Dienst übertragen werden. Als ständige Vertretung eines Anwaltsnotars | ||
19 | kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. | 19 | kann nach Anhörung der Notarkammer auch ein Rechtsanwalt bestellt werden. | ||
20 | Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 soll als Vertretung nur bestellt | 20 | Abgesehen von den Fällen des Absatzes 2 soll als Vertretung nur bestellt | ||
21 | werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes | 21 | werden, wer von dem Notar vorgeschlagen wurde und zur Übernahme des Amtes | ||
t | 22 | bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach § 1896 des Bürgerlichen | t | 22 | bereit ist. Für den Notar kann auch ein nach § 1814 des Bürgerlichen |
23 | Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1911 des Bürgerlichen | 23 | Gesetzbuchs bestellter Betreuer oder ein nach § 1884 des Bürgerlichen | ||
24 | Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die | 24 | Gesetzbuchs bestellter Abwesenheitspfleger den Antrag stellen und die | ||
25 | Vertretung vorschlagen. | 25 | Vertretung vorschlagen. | ||
26 | (4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit | 26 | (4) Auf die Vertretung sind die für den Notar geltenden Vorschriften mit | ||
27 | Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas | 27 | Ausnahme des § 19a entsprechend anzuwenden, soweit nicht nachstehend etwas | ||
28 | anderes geregelt ist. | 28 | anderes geregelt ist. |
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