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Sie können sich § 9 BNotO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Hauptberufliche Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1
(2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben.
(3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Notars nicht beeinträchtigt wird.
Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung | Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung | t | 1 | Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung |
Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung | Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung; Verordnungsermächtigung | ||||
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n | 1 | (1) Hauptberufliche Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten | n | 1 | (1) Notare dürfen sich nur mit am selben Amtssitz bestellten Notaren zur |
2 | Notaren zur gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame | 2 | gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume | ||
3 | Geschäftsräume haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch | 3 | haben. Die Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung | ||
4 | Rechtsverordnung bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen | 4 | bestimmten Stellen werden ermächtigt, um den Erfordernissen einer geordneten | ||
5 | einer geordneten Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen | 5 | Rechtspflege insbesondere im Hinblick auf die örtlichen Bedürfnisse und | ||
6 | Bedürfnisse und Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu | 6 | Gewohnheiten Rechnung zu tragen, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass | ||
7 | bestimmen, dass eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine | 7 | eine Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder eine Nutzung gemeinsamer | ||
8 | Nutzung gemeinsamer Geschäftsräume nach Satz 1 | 8 | Geschäftsräume nach Satz 1 | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der | 10 | nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig ist, der eine Anhörung der | ||
11 | Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit | 11 | Notarkammer vorauszugehen hat und die mit Ausnahme eines Widerrufsvorbehalts mit | ||
12 | Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und | 12 | Nebenbestimmungen verbunden werden kann, und | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und | 14 | bestimmten Anforderungen an die Begründung, Führung, Fortführung und | ||
15 | Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten | 15 | Beendigung unterliegt, insbesondere in Bezug auf die Höchstzahl der beteiligten | ||
16 | Berufsangehörigen. | 16 | Berufsangehörigen. | ||
t | 17 | (2) Anwaltsnotare dürfen sich nur miteinander, mit anderen Mitgliedern einer | t | 17 | (2) Anwaltsnotare dürfen sich über Absatz 1 hinaus nur miteinander und mit |
18 | Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, | 18 | anderen Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Patentanwälten, Steuerberatern, | ||
19 | Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinsamen Berufsausübung | 19 | Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern sowie vereidigten Buchprüfern zur | ||
20 | verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben. | 20 | gemeinsamen Berufsausübung verbinden oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume | ||
21 | haben. Weitergehende Möglichkeiten der Verbindung, die sich aus dem | ||||
22 | Berufsrecht dieser Berufsgruppen ergeben, sind ausgeschlossen. Verbindungen nach | ||||
23 | Satz 1 dürfen sich nicht auf die notarielle Tätigkeit | ||||
24 | beziehen und sind von einer Verbindung nach Absatz 1 zu trennen. | ||||
21 | (3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung | 25 | (3) Die Verbindung zur gemeinsamen Berufsausübung oder die gemeinsame Nutzung | ||
22 | der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und | 26 | der Geschäftsräume ist nur zulässig, soweit hierdurch die persönliche und | ||
23 | eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des | 27 | eigenverantwortliche Amtsführung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des | ||
24 | Notars nicht beeinträchtigt wird. | 28 | Notars nicht beeinträchtigt wird. |
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