einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 3
4
zuwiderhandelt oder
5
2.
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entgegen § 25 Absatz 3 Satz 2 eine Person betraut.
7
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro
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geahndet werden.
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(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
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Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
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