(1) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet unmittelbar das
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Bundeskanzleramt und die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten;
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hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. Die §§
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11, 29 und 38 finden Anwendung.
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(2) Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse
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informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder bei der
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Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch
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personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
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1.
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dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der
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Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich
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ist und
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2.
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die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen
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überwiegen.
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