Bei der Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2
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ist das Bundesdatenschutzgesetz wie folgt anzuwenden:
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1.
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von den Teilen 1 und 4 des Bundesdatenschutzgesetzes
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a)
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finden § 1 Absatz 8, die §§ 4, 16 Absatz 1 und 4, die §§ 17 bis 21 sowie §
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85 keine Anwendung,
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b)
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findet § 14 Absatz 2 mit der Maßgabe Anwendung, dass sich die oder der
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Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nur an die
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Bundesregierung sowie an die für die Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes
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zuständigen Gremien (Parlamentarisches Kontrollgremium, Vertrauensgremium, G
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10-Kommission, Unabhängiges Gremium) wenden darf; eine Befassung der für die
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Kontrolle des Bundesnachrichtendienstes zuständigen Gremien setzt voraus, dass
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sie oder er der Bundesregierung entsprechend § 16 Absatz 2 Satz 1 des
16
Bundesdatenschutzgesetzes zuvor Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer von ihr
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oder ihm gesetzten Frist Stellung zu nehmen;
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2.
19
von Teil 3 des Bundesdatenschutzgesetzes sind die §§ 46, 49, 50, 51 Absatz 1
20
bis 4 sowie die §§ 52 bis 54, 62, 64, 83, 84 entsprechend anzuwenden.
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