(1) Dem _Unabhängigen_ Kontrollrat ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben
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angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen.
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(2) Der Unabhängige Kontrollrat kann Aufgaben der Personalverwaltung und
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Personalwirtschaft auf das Bundeskanzleramt oder ein Bundesministerium
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übertragen, soweit hierdurch die Unabhängigkeit des Unabhängigen Kontrollrates
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nicht beeinträchtigt wird. Diesen Stellen dürfen personenbezogene Daten
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der Beschäftigten übermittelt werden, soweit deren Kenntnis zur Erfüllung der
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übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
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