(1) Der Bundesnachrichtendienst unterstützt den Unabhängigen Kontrollrat bei
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seinen Aufgaben.
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(2) Soweit seine Kontrollbefugnis reicht, kann der Unabhängige Kontrollrat vom
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Bundesnachrichtendienst verlangen, Akten oder andere in amtlicher Verwahrung
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befindliche Schriftstücke, soweit im Einzelfall ein berechtigtes Interesse
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besteht auch im Original, und in Dateien gespeicherte Daten zur Verfügung zu
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stellen.
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(3) Dem Unabhängigen Kontrollrat ist jederzeit
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1.
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Zutritt zu sämtlichen Dienststellen und
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2.
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Zugang zu sämtlichen informationstechnischen Systemen
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zu gewähren, soweit diese in alleiniger Verfügungsberechtigung des
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Bundesnachrichtendienstes stehen und dies für die Durchführung der Kontrolle
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erforderlich ist. Stehen diese nicht in alleiniger Verfügungsberechtigung des
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Bundesnachrichtendienstes, so ergreift das Bundeskanzleramt auf Verlangen des
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Unabhängigen Kontrollrates geeignete Maßnahmen, um dem Unabhängigen
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Kontrollrat Zutritt nach Nummer 1 oder Zugang nach Nummer 2 zu ermöglichen.
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(4) Der Unabhängige Kontrollrat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
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Bundesnachrichtendienstes befragen oder von ihnen schriftliche Auskünfte
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einholen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des
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Bundesnachrichtendienstes sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße
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Angaben zu machen. Den Verlangen des Unabhängigen Kontrollrates ist
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unverzüglich zu entsprechen.
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