(1) Stellt das administrative Kontrollorgan im Rahmen seiner
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Kontrollzuständigkeit einen rechtswidrigen Zustand fest, kann es gegenüber dem
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Bundesnachrichtendienst eine Beanstandung aussprechen. Vor dem Ausspruch
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der Beanstandung hört das administrative Kontrollorgan den
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Bundesnachrichtendienst an.
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(2) Spricht das administrative Kontrollorgan eine Beanstandung aus und
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wird dieser Beanstandung nicht innerhalb einer vom administrativen
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Kontrollorgan festgesetzten und angemessenen Frist abgeholfen, so kann das
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administrative Kontrollorgan die Beanstandung an das Bundeskanzleramt richten.
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Das Bundeskanzleramt nimmt zur Beanstandung Stellung.
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(3) Hält das administrative Kontrollorgan auch nach Stellungnahme des
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Bundeskanzleramtes an der Beanstandung fest oder nimmt das Bundeskanzleramt
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nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Beanstandung im
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Bundeskanzleramt Stellung, kann das administrative Kontrollorgan die
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Beanstandung dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan zur abschließenden
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Entscheidung vorlegen.
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(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan entscheidet über die Beanstandung
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nach Anhörung des Bundeskanzleramtes. Kommt das gerichtsähnliche
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Kontrollorgan zu dem Ergebnis, dass die Beanstandung rechtmäßig erfolgt ist,
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ordnet es an, dass der Beanstandung unverzüglich oder innerhalb einer von ihm
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bestimmten Frist abzuhelfen ist.
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