(1) Das administrative Kontrollorgan unterstützt das gerichtsähnliche
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Kontrollorgan in der Durchführung seiner Kontrollbefugnisse. Darüber
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hinaus ist es zuständig für die Rechtskontrolle der Bereiche der technischen
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Aufklärung, die nicht der Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche
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Kontrollorgan unterliegen; insbesondere kann es, soweit nicht die originäre
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Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans eröffnet ist, die
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Rechtmäßigkeit von Suchbegriffen überprüfen.
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(2) Die konkrete Ausgestaltung der Prüftätigkeit des administrativen
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Kontrollorgans wird von dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan in regelmäßigen
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Abständen bestimmt. Hiervon unbenommen bleibt das Recht des
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gerichtsähnlichen Kontrollorgans zur Erteilung konkreter und
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einzelfallbezogener Prüfaufträge an das administrative Kontrollorgan.
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(3) Dem administrativen Kontrollorgan steht im Rahmen seiner Kontrollbefugnis
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ein Beanstandungsrecht nach § 52 zu.
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