(1) Die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender
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Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes auf der
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Grundlage der durch dieses Gesetz eingeräumten Befugnisse unterliegt der
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Rechtskontrolle durch den Unabhängigen Kontrollrat.
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(2) Die Rechtskontrolle wird ausgeübt als
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1.
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gerichtsähnliche Rechtskontrolle durch das gerichtsähnliche Kontrollorgan
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und
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2.
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administrative Rechtskontrolle durch das administrative Kontrollorgan.
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