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Sie können sich § 39 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen | |||||
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t | t | 1 | Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen | ||
2 | Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und | ||||
3 | zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen |
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen | ||
2 | Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten | ||||
3 | personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung im Rahmen der | ||||
4 | internationalen politischen Zusammenarbeit an ausländische öffentliche Stellen | ||||
5 | sowie über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit tatsächliche | ||||
6 | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner | ||||
7 | Aufgaben erforderlich ist. | ||||
8 | (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
9 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in | ||||
10 | Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür | ||||
11 | bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die den in | ||||
12 | § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entsprechen. Die Regelungen des | ||||
13 | Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. | ||||
14 | (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
15 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in | ||||
16 | Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für | ||||
17 | Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, | ||||
18 | insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn aufgrund bestimmter | ||||
19 | Tatsachen anzunehmen ist, dass | ||||
20 | 1. | ||||
21 | dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige | ||||
22 | Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der | ||||
23 | Rechte Einzelner oder | ||||
24 | 2. | ||||
25 | die Übermittlung für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines | ||||
26 | Landes, zur Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange des Bundes oder für die | ||||
27 | Sicherheit des Empfängerstaates erforderlich ist. | ||||
28 | Die Entscheidung über die Erforderlichkeit der Übermittlung erfolgt unter | ||||
29 | Aufsicht einer oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder | ||||
30 | der die Befähigung zum Richteramt hat. | ||||
31 | (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen | ||||
32 | Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 | ||||
33 | genannten Stellen über Absatz 2 hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche | ||||
34 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur | ||||
35 | Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für | ||||
36 | 1. | ||||
37 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
38 | 2. | ||||
39 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||||
40 | 3. | ||||
41 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die | ||||
42 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
43 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||||
44 | (5) Für Übermittlungen an andere ausländische Stellen gilt § 30 Absatz 4 und 5 | ||||
45 | Satz 2 entsprechend. | ||||
46 | (6) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 5 gilt im Übrigen § 30 Absatz 6 | ||||
47 | bis 9 entsprechend. |
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