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Sie können sich § 38 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen | |||||
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t | t | 1 | Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen | ||
2 | Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische | ||||
3 | Stellen |
Übermittlung von personenbezogenen Daten aus individuellen Aufklärungsmaßnahmen an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen | |||||
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t | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das Bundesamt für Verfassungsschutz, | ||
2 | die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an den Militärischen | ||||
3 | Abschirmdienst übermitteln: | ||||
4 | 1. | ||||
5 | die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten | ||||
6 | personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass | ||||
7 | dies erforderlich ist zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, und | ||||
8 | 2. | ||||
9 | die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der | ||||
10 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der | ||||
11 | Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung, wenn tatsächliche | ||||
12 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner | ||||
13 | Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist. | ||||
14 | (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen | ||||
15 | Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten | ||||
16 | personenbezogenen Daten an andere inländische öffentliche Stellen zum Zweck | ||||
17 | der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung übermitteln, | ||||
18 | wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur | ||||
19 | Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist. | ||||
20 | (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
21 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an | ||||
22 | Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn Tatsachen die Annahme | ||||
23 | rechtfertigen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung einer Straftat nach § | ||||
24 | 29 Absatz 3. | ||||
25 | (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
26 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in | ||||
27 | Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für | ||||
28 | Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, | ||||
29 | insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte | ||||
30 | dafür bestehen, dass dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für | ||||
31 | besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders | ||||
32 | schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner. | ||||
33 | (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
34 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die | ||||
35 | Bundeswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass | ||||
36 | dies erforderlich ist | ||||
37 | 1. | ||||
38 | zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder | ||||
39 | Bündnisverteidigung und bei Auslandseinsätzen, | ||||
40 | 2. | ||||
41 | zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der | ||||
42 | Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen | ||||
43 | Freihandelsassoziation, | ||||
44 | 3. | ||||
45 | zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person, oder | ||||
46 | 4. | ||||
47 | zum Schutz von anderen besonders gewichtigen Rechtsgütern. | ||||
48 | Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten darf der | ||||
49 | Bundesnachrichtendienst auch automatisiert an die Bundeswehr übermitteln, | ||||
50 | sofern diese im Rahmen von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz | ||||
51 | 1 mit Bezug zu den in § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 | ||||
52 | Buchstabe a genannten Gefahren erhoben wurden. | ||||
53 | (6) Für Übermittlungen an andere inländische Stellen gilt § 29 Absatz 6 | ||||
54 | entsprechend. | ||||
55 | (7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen | ||||
56 | Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an inländische | ||||
57 | öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2 hinaus auch übermitteln, wenn | ||||
58 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich | ||||
59 | ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für | ||||
60 | 1. | ||||
61 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
62 | 2. | ||||
63 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||||
64 | 3. | ||||
65 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die | ||||
66 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
67 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||||
68 | In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 6 hinaus auch eine | ||||
69 | Übermittlung an andere inländische Stellen zulässig. | ||||
70 | (8) Für Übermittlungen nach den Absätzen 1 bis 7 gilt im Übrigen § 29 Absatz 8 | ||||
71 | bis 16 entsprechend. |
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