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Sie können sich § 37 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Anordnung | |||||
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t | t | 1 | (1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 bedürfen der | ||
2 | Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des | ||||
3 | Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder | ||||
4 | der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat. | ||||
5 | (2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben: | ||||
6 | 1. | ||||
7 | der Aufklärungszweck, | ||||
8 | 2. | ||||
9 | das verfolgte Aufklärungsthema, | ||||
10 | 3. | ||||
11 | das Ziel der individuellen Aufklärungsmaßnahmen, | ||||
12 | 4. | ||||
13 | Art, Umfang und Dauer der individuellen Aufklärungsmaßnahme, | ||||
14 | 5. | ||||
15 | eine Begründung sowie | ||||
16 | 6. | ||||
17 | erforderlichenfalls die Festlegung eines längeren Prüfzeitraumes nach § 34 | ||||
18 | Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 9. | ||||
19 | (3) Die Anordnung ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Verlängerungen um | ||||
20 | jeweils bis zu zwölf Monate sind zulässig, soweit die | ||||
21 | Anordnungsvoraussetzungen unter Berücksichtigung der gewonnenen Erkenntnisse | ||||
22 | fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist | ||||
23 | die individuelle Aufklärungsmaßnahme unverzüglich zu beenden. | ||||
24 | (4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft vor ihrem Vollzug | ||||
25 | 1. | ||||
26 | die Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie | ||||
27 | 2. | ||||
28 | die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung. | ||||
29 | Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, | ||||
30 | tritt die Anordnung außer Kraft. Satz 2 gilt entsprechend für den Fall, dass | ||||
31 | der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Verlängerung der Anordnung | ||||
32 | nicht bestätigt mit der Maßgabe, dass die Anordnung zum ursprünglich | ||||
33 | festgelegten Zeitpunkt außer Kraft tritt. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine | ||||
34 | vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen | ||||
35 | Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der | ||||
36 | Aufklärungszweck der individuellen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder | ||||
37 | wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung | ||||
38 | festgestellt, dass die Anordnung oder die Verlängerung der Anordnung | ||||
39 | rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung | ||||
40 | durch den Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der | ||||
41 | Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 4 auf, tritt | ||||
42 | 1. | ||||
43 | im Falle des Satzes 1 Nummer 1 die Anordnung außer Kraft, | ||||
44 | 2. | ||||
45 | im Falle des Satzes 1 Nummer 2 die Anordnung zum ursprünglich festgelegten | ||||
46 | Zeitpunkt außer Kraft | ||||
47 | und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. | ||||
48 | (5) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in | ||||
49 | regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach Absatz 1. Das | ||||
50 | Bundeskanzleramt unterrichtet darüber hinaus das Parlamentarische | ||||
51 | Kontrollgremium jährlich über die Anzahl der angeordneten individuellen | ||||
52 | Aufklärungsmaßnahmen. |
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