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§ 36 BNDG vollständige alte Fassung
§ 36 BNDG
Übergangsregelung
Maßnahmen im Sinne der §§ 6, 12 und 13 sowie 27 und 30, die vor dem 31. Dezember 2016 begonnen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch bis zu zwölf Monate fortgeführt werden.
(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen zum
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Dezember 2016 begonnen wurden, dürfen nach diesem Zeitpunkt noch bis zu zwölf
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Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig.
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Monate fortgeführt werden.
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(2) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen
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Daten ergibt, dass Daten erhoben wurden, die dem Kernbereich privater
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Lebensgestaltung unterfallen, sind diese unverzüglich zu löschen. Die
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Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich
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zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die
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Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung
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folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
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(3) Bestehen im Rahmen der Weiterverarbeitung nach Absatz 2 Zweifel und
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sollen die Daten nicht unverzüglich gelöscht werden, dürfen die Daten nicht
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ohne vorherige Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat weiterverarbeitet
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werden. Stellt der Unabhängige Kontrollrat fest, dass die Daten nicht
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weiterverarbeitet werden dürfen, sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die
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Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen
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ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die
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Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung
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folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
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