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Sie können sich § 35 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Bußgeldvorschriften | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | ||||
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t | 1 | Bußgeldvorschriften | t | 1 | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen |
Bußgeldvorschriften | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | ||||
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n | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer | n | 1 | (1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der |
2 | Erhebung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 | ||||
3 | Absatz 1 Satz 2) sind unzulässig. | ||||
4 | (2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle Aufklärungsmaßnahmen zulässig, | ||||
5 | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | ||||
2 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 3 | einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 3 | n | 7 | die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer |
4 | zuwiderhandelt oder | 8 | der in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten ist oder | ||
5 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 6 | entgegen § 8 Absatz 2 Satz 2 eine Person betraut. | t | 10 | dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für |
7 | (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro | 11 | a) | ||
8 | geahndet werden. | 12 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||
9 | (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 13 | b) | ||
10 | Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. | 14 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||
15 | c) | ||||
16 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die | ||||
17 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
18 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||||
19 | (3) Sofern erst die Verarbeitung der Daten ergibt, dass diese schutzwürdig | ||||
20 | nach Absatz 1 sind, dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn die | ||||
21 | Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die Daten | ||||
22 | unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die | ||||
23 | Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle | ||||
24 | verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf | ||||
25 | die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach | ||||
26 | unverzüglich zu löschen. | ||||
27 | (4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 | ||||
28 | genannten Personenkreis ist zu dokumentieren. |
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