Lade...
Lade...
Sie können sich § 34 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 17 eine Mitteilung macht.
Strafvorschriften | Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Strafvorschriften | t | 1 | Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland |
Strafvorschriften | Eingriff in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne Wissen |
2 | entgegen § 17 eine Mitteilung macht. | 2 | des Betroffenen auf der Grundlage einer zuvor angeordneten individuellen | ||
3 | Aufklärungsmaßnahme mit technischen Mitteln in von Ausländern im Ausland | ||||
4 | genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und auf ihnen gespeicherte | ||||
5 | personenbezogene Daten einschließlich Inhalte und Umstände der laufenden | ||||
6 | Kommunikation erheben, soweit dies erforderlich ist für den Zweck | ||||
7 | 1. | ||||
8 | der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder | ||||
9 | 2. | ||||
10 | der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | ||||
11 | Bedeutung. | ||||
12 | Die individuelle Aufklärungsmaßnahme darf nur durchgeführt werden, wenn sie | ||||
13 | für die Aufgabenerfüllung nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist und diese | ||||
14 | ansonsten aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre. | ||||
15 | (2) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist | ||||
16 | nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der | ||||
17 | Gewinnung von Informationen dient, mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt | ||||
18 | den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und die von herausgehobener außen- | ||||
19 | und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind. | ||||
20 | (3) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist | ||||
21 | nur zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie der Gewinnung | ||||
22 | von Informationen dient, mit deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den | ||||
23 | Bundesnachrichtendienst beauftragt hat, und durch sie Erkenntnisse über | ||||
24 | Gefahren nach § 19 Absatz 4 in Fällen von herausgehobener außen- und | ||||
25 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland gewonnen | ||||
26 | werden. | ||||
27 | (4) Es ist technisch sicherzustellen, dass | ||||
28 | 1. | ||||
29 | an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, | ||||
30 | die für die Datenerhebung unerlässlich sind und | ||||
31 | 2. | ||||
32 | die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit | ||||
33 | technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden. | ||||
34 | Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik gegen unbefugte Nutzung | ||||
35 | zu schützen. | ||||
36 | (5) Die individuelle Aufklärungsmaßnahme zum Zweck der Gefahrenfrüherkennung | ||||
37 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 darf sich nur richten gegen Personen, | ||||
38 | hinsichtlich derer tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie | ||||
39 | 1. | ||||
40 | Verursacher von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 sind oder | ||||
41 | 2. | ||||
42 | für den Verursacher nach Nummer 1 bestimmte oder von ihm herrührende | ||||
43 | Informationen entgegennehmen oder weitergeben oder der Verursacher nach Nummer 1 | ||||
44 | ihr informationstechnisches System benutzt. | ||||
45 | (6) Eine individuelle Aufklärungsmaßnahme darf auch durchgeführt werden, | ||||
46 | wenn andere Personen oder Informationssysteme unvermeidbar betroffen werden. | ||||
47 | Sie darf unter Abwägung aller vorliegenden Erkenntnisse keinen Nachteil | ||||
48 | herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg | ||||
49 | steht. § 19 Absatz 7 und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend mit der | ||||
50 | Maßgabe, dass in den Fällen des § 59 Absatz 2 anstelle der Unterrichtung der G | ||||
51 | 10-Kommission die Unterrichtung des Unabhängigen Kontrollrates und anstelle | ||||
52 | der Entscheidung der G 10-Kommission die Entscheidung des Unabhängigen | ||||
53 | Kontrollrates tritt. | ||||
54 | (7) Der Bundesnachrichtendienst prüft unverzüglich, ob die im Rahmen einer | ||||
55 | individuellen Aufklärungsmaßnahme nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen | ||||
56 | Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die Zwecke nach | ||||
57 | Absatz 1 erforderlich sind. Mit Zustimmung des Unabhängigen Kontrollrates | ||||
58 | kann abweichend von Satz 1 im Einzelfall ein Prüfzeitraum von bis zu drei | ||||
59 | Jahren festgelegt werden, wenn eine unverzügliche Prüfung nicht möglich ist. | ||||
60 | Soweit die Daten für die Zwecke nach Absatz 1 nicht erforderlich sind, | ||||
61 | sind sie unverzüglich unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines | ||||
62 | Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. Die | ||||
63 | Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen | ||||
64 | ausschließlich für die Durchführung von Kontrollen der Datenverarbeitung, | ||||
65 | einschließlich der Datenschutzkontrolle, verwendet werden. Die | ||||
66 | Protokolldaten sind am Ende des zweiten auf die Protokollierung folgenden | ||||
67 | Kalenderjahres zu löschen. Der Bundesnachrichtendienst prüft sodann | ||||
68 | regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren daraufhin, ob die in Satz 1 | ||||
69 | genannten Daten allein oder zusammen mit bereits vorliegenden Daten für die in | ||||
70 | Absatz 1 bestimmten Zwecke weiterhin erforderlich sind. Soweit die | ||||
71 | personenbezogenen Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie | ||||
72 | unverzüglich zu löschen. Die Sätze 4 bis 6 und § 27 Absatz 2 finden | ||||
73 | entsprechende Anwendung. | ||||
74 | (8) Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt | ||||
75 | zu kennzeichnen: | ||||
76 | 1. | ||||
77 | Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 Satz 1 und | ||||
78 | 2. | ||||
79 | Angabe des Mittels der Datenerhebung. | ||||
80 | Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen. | ||||
81 | (9) Für die Auswertung von informationstechnischen Systemen von Ausländern im | ||||
82 | Ausland, die sich im Besitz des Bundesnachrichtendienstes befinden, oder deren | ||||
83 | Abbildern, gilt Absatz 7 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Auswertung | ||||
84 | innerhalb von drei Jahren nach Lesbarmachung der Daten durchgeführt sein muss, | ||||
85 | wenn nicht der Unabhängige Kontrollrat aufgrund der Umstände des Einzelfalls | ||||
86 | einer längeren Frist zustimmt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.