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Sie können sich § 33 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
Berichtspflicht | Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen | ||||
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t | 1 | Berichtspflicht | t | 1 | Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von |
2 | Kooperationen |
Berichtspflicht | Verarbeitung von unselektierten personenbezogenen Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen | ||||
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n | 1 | Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt über seine | n | 1 | (1) Die automatisierte Übermittlung von unselektierten personenbezogenen |
2 | Tätigkeit. Über die Erkenntnisse aus seiner Tätigkeit unterrichtet er darüber | 2 | Verkehrsdaten im Rahmen einer Kooperation durch den Bundesnachrichtendienst | ||
3 | hinaus auch unmittelbar die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; | 3 | ist nur zulässig, wenn zusätzlich zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 31 | ||
4 | hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig.Der | 4 | ein qualifizierter Aufklärungsbedarf vorhanden ist. § 32 Absatz 2 und 4 | ||
5 | Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, | 5 | bis 8 findet entsprechende Anwendung. | ||
6 | die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 und bei der Aufarbeitung | 6 | (2) Ein qualifizierter Aufklärungsbedarf liegt vor, wenn die Übermittlung von | ||
7 | seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene | 7 | Verkehrsdaten aufgrund bestimmter Ereignisse erforderlich ist, um konkreten | ||
8 | Daten bekanntgeben, wenn | 8 | Bedrohungen entgegenzuwirken oder die Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik | ||
9 | Deutschland oder des Kooperationspartners sicherzustellen. Diese | ||||
10 | Voraussetzungen sind insbesondere dann gegeben, wenn tatsächliche | ||||
11 | Anhaltspunkte bestehen für | ||||
9 | 1. | 12 | 1. | ||
n | 10 | dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der | n | 13 | die Vorbereitung eines bewaffneten Angriffs auf die Bundesrepublik |
11 | Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich | 14 | Deutschland oder auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen | ||
12 | ist und | 15 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder auf den | ||
16 | Kooperationspartner, | ||||
13 | 2. | 17 | 2. | ||
t | 14 | die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen | t | 18 | die Vorbereitung terroristischer Anschläge, |
15 | überwiegen. | 19 | 3. | ||
20 | Verschiebungen von Kriegswaffen auf einer bestimmten Route oder mit einem | ||||
21 | bestimmten Ziel, | ||||
22 | 4. | ||||
23 | internationale kriminelle, terroristische oder staatliche Angriffe mittels | ||||
24 | Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von | ||||
25 | informationstechnischen Systemen, | ||||
26 | 5. | ||||
27 | die Aufklärung der Arbeitsweise anderer Nachrichtendienste mit dem Ziel der | ||||
28 | Aufdeckung staatlich gesteuerter, auf Destabilisierung angelegter | ||||
29 | Desinformationskampagnen mit unmittelbarem Bezug zur Bundesrepublik Deutschland | ||||
30 | oder mit dem Ziel der Vorbereitung oder Durchführung von staatsterroristischen | ||||
31 | Aktivitäten oder | ||||
32 | 6. | ||||
33 | die Vorbereitungen eines Angriffs auf solche Rechtsgüter der Allgemeinheit, | ||||
34 | deren Bedrohung die Sicherheit oder den Bestand des Bundes oder eines Landes | ||||
35 | oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt. | ||||
36 | Der qualifizierte Aufklärungsbedarf ist schriftlich niederzulegen und einer | ||||
37 | strategischen Aufklärungsmaßnahme nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 zuzuordnen. Der | ||||
38 | Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Feststellung des | ||||
39 | qualifizierten Aufklärungsbedarfs der Kooperation vor Vollzug der | ||||
40 | Datenübermittlung. Bestätigt der Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit | ||||
41 | der Feststellung nicht, hat die Datenübermittlung zu unterbleiben. | ||||
42 | (3) Kooperationen nach § 31, die die Verarbeitung unselektierter Verkehrsdaten | ||||
43 | nach Absatz 1 umfassen, bedürfen der Genehmigung durch die Präsidentin oder | ||||
44 | den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die | ||||
45 | die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat. |
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