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Sie können sich § 30 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. 2§ 29 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.
Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen | Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Ausland- Fernmeldeaufklärung an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen | ||||
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t | 1 | Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen | t | 1 | Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Ausland- |
2 | Fernmeldeaufklärung an ausländische öffentliche Stellen, über- und | ||||
3 | zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen |
Beteiligung an gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen | Übermittlung personenbezogener Daten aus der strategischen Ausland- Fernmeldeaufklärung an ausländische öffentliche Stellen, über- und zwischenstaatliche Stellen sowie an andere ausländische Stellen | ||||
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t | 1 | Eine Beteiligung des Bundesnachrichtendienstes an von ausländischen | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen |
2 | öffentlichen Stellen errichteten gemeinsamen Dateien im Sinne des § 26 Absatz | 2 | Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten | ||
3 | 1 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. § 29 Absatz 1 bis 3 gilt | 3 | personenbezogenen Daten zum Zweck der Unterrichtung im Rahmen der | ||
4 | entsprechend. | 4 | internationalen politischen Zusammenarbeit an ausländische öffentliche Stellen | ||
5 | sowie über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn tatsächliche | ||||
6 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner | ||||
7 | Aufgaben erforderlich ist. | ||||
8 | (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
9 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in | ||||
10 | Absatz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür | ||||
11 | bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von Straftaten, die den in | ||||
12 | § 29 Absatz 3 genannten Straftaten entsprechen. Die Regelungen des | ||||
13 | Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. | ||||
14 | (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
15 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in | ||||
16 | Absatz 1 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für | ||||
17 | Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, | ||||
18 | insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte | ||||
19 | dafür bestehen, dass | ||||
20 | 1. | ||||
21 | dies erforderlich ist zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige | ||||
22 | Rechtsgüter oder zur Abwehr einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der | ||||
23 | Rechte Einzelner oder | ||||
24 | 2. | ||||
25 | die Übermittlung für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines | ||||
26 | Landes, zur Wahrung erheblicher außenpolitischer Belange des Bundes oder für die | ||||
27 | Sicherheit des Empfängerstaates erforderlich ist. | ||||
28 | (4) Eine Übermittlung personenbezogener Daten an andere ausländische Stellen | ||||
29 | ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 darf der Bundesnachrichtendienst die im | ||||
30 | Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung erhobenen und mit dem | ||||
31 | Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an | ||||
32 | die in Satz 1 genannten Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte | ||||
33 | dafür bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist zur Verhinderung einer | ||||
34 | unmittelbar bevorstehenden Gefahr für | ||||
35 | 1. | ||||
36 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
37 | 2. | ||||
38 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||||
39 | 3. | ||||
40 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die | ||||
41 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
42 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||||
43 | Übermittlungen nach Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das | ||||
44 | Bundeskanzleramt. Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an | ||||
45 | andere ausländische Stellen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze | ||||
46 | 2 und 3 übermitteln, wenn sie lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage an | ||||
47 | eine andere ausländische Stelle übermittelt werden und dieser die Daten | ||||
48 | bereits bekannt sind. | ||||
49 | (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen | ||||
50 | Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in Absatz 1 | ||||
51 | genannten Stellen über Absatz 1 hinaus auch übermitteln, wenn tatsächliche | ||||
52 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur | ||||
53 | Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für | ||||
54 | 1. | ||||
55 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
56 | 2. | ||||
57 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||||
58 | 3. | ||||
59 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die | ||||
60 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
61 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||||
62 | In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 4 Satz 1 und 2 hinaus auch eine | ||||
63 | Übermittlung an andere ausländische Stellen zulässig. | ||||
64 | (6) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn für den Bundesnachrichtendienst | ||||
65 | erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der personenbezogenen Daten | ||||
66 | und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das | ||||
67 | Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen. Schutzwürdige | ||||
68 | Interessen des Betroffenen überwiegen insbesondere dann, wenn tatsächliche | ||||
69 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die Nutzung der übermittelten Daten | ||||
70 | im Empfängerstaat erhebliche Menschenrechtsverletzungen oder die Verletzung | ||||
71 | von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie im Falle der Verwendung der | ||||
72 | Daten zur politischen Verfolgung oder zu unmenschlicher oder erniedrigender | ||||
73 | Bestrafung oder Behandlung, drohen. In Zweifelsfällen hat der | ||||
74 | Bundesnachrichtendienst maßgeblich zu berücksichtigen, ob der Empfänger einen | ||||
75 | angemessenen Schutz der übermittelten Daten verbindlich zusichert und ob | ||||
76 | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. | ||||
77 | Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder | ||||
78 | von Berufs- und Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften | ||||
79 | beruhen, bleibt unberührt. Eine Übermittlung unterbleibt ferner, wenn | ||||
80 | hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder oder | ||||
81 | wesentliche auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt | ||||
82 | würden. Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, | ||||
83 | berücksichtigt der Bundesnachrichtendienst insbesondere die Art der | ||||
84 | Information und ihre Erhebung sowie den bisherigen Umgang des Empfängers mit | ||||
85 | übermittelten Daten. Die Regelungen des Gesetzes über die internationale | ||||
86 | Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt. | ||||
87 | (7) Eine Übermittlung personenbezogener Daten Minderjähriger vor | ||||
88 | Vollendung des 16. Lebensjahres darf weder an ausländische noch an über- und | ||||
89 | zwischenstaatliche Stellen erfolgen. Abweichend von Satz 1 dürfen | ||||
90 | personenbezogene Daten über das Verhalten Minderjähriger, die das 14. | ||||
91 | Lebensjahr vollendet haben, übermittelt werden, wenn nach den Umständen des | ||||
92 | Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Übermittlung zur Abwehr | ||||
93 | einer erheblichen Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist | ||||
94 | oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Übermittlung zur | ||||
95 | Verfolgung einer der in § 3 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes genannten | ||||
96 | Straftaten erforderlich ist. Eine Übermittlung personenbezogener Daten von | ||||
97 | Minderjährigen nach Vollendung des 16. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn | ||||
98 | dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr oder zur Verfolgung einer Straftat | ||||
99 | von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. | ||||
100 | (8) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der | ||||
101 | Bundesnachrichtendienst. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu | ||||
102 | dem Zweck weiterverarbeiten, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Er | ||||
103 | ist auf die Weiterverarbeitungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass der | ||||
104 | Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, Auskunft über die Weiterverarbeitung | ||||
105 | der Daten zu verlangen. Entsprechende Auskunftsrechte sind mit dem | ||||
106 | Empfänger zu vereinbaren. Dieser muss auch eine verbindliche Zusicherung | ||||
107 | abgeben, einer Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu | ||||
108 | leisten. Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine | ||||
109 | solche Zusicherung vom Empfänger nicht eingehalten wird, hat eine Übermittlung | ||||
110 | zu unterbleiben. | ||||
111 | (9) § 29 Absatz 8 und 13 bis 16 gilt entsprechend. |
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