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Sie können sich § 29 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Eingabe von Informationen einschließlich personenbezogener Daten durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. 2Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. 3Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen.
(2) 1Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert erfolgen. 2§ 15 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet wurde, erforderlich ist.
(4) 1Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. 2Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien | Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen Ausland- Fernmeldeaufklärung an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen | ||||
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t | 1 | Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten | t | 1 | Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen Ausland- |
2 | gemeinsamen Dateien | 2 | Fernmeldeaufklärung an inländische öffentliche Stellen und andere inländische | ||
3 | Stellen |
Eingabe in und Zugriff auf die vom Bundesnachrichtendienst geführten gemeinsamen Dateien | Übermittlung von personenbezogenen Daten aus der strategischen Ausland- Fernmeldeaufklärung an inländische öffentliche Stellen und andere inländische Stellen | ||||
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t | 1 | (1) Die Eingabe von Informationen einschließlich personenbezogener Daten | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf an das Bundesamt für Verfassungsschutz, |
2 | durch den Bundesnachrichtendienst in die von diesem geführten gemeinsamen | 2 | die Verfassungsschutzbehörden der Länder und an den Militärischen | ||
3 | Dateien ist nur zulässig, wenn die Daten allen an der Zusammenarbeit | 3 | Abschirmdienst übermitteln: | ||
4 | teilnehmenden Stellen übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner | 4 | 1. | ||
5 | nur zulässig, wenn der Bundesnachrichtendienst die Daten auch in eigenen | 5 | die mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten | ||
6 | Dateien speichern darf. Die personenbezogenen Daten sind zu kennzeichnen. | 6 | personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass | ||
7 | (2) Die Eingabe durch den Bundesnachrichtendienst darf auch automatisiert | 7 | dies erforderlich ist zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter, und | ||
8 | erfolgen. § 15 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. | 8 | 2. | ||
9 | (3) Der Bundesnachrichtendienst und die ausländischen öffentlichen Stellen | 9 | die mit dem Zweck der politischen Unterrichtung oder mit dem Zweck der | ||
10 | dürfen unmittelbar auf die gespeicherten personenbezogenen Daten zugreifen und | 10 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten zum Zweck der | ||
11 | diese nutzen, wenn dies zur Erfüllung der Zwecke, zu denen die Datei errichtet | 11 | Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung, wenn tatsächliche | ||
12 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner | ||||
13 | Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist. | ||||
14 | (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen | ||||
15 | Unterrichtung oder mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten | ||||
16 | personenbezogenen Daten an andere inländische öffentliche Stellen zum Zweck | ||||
17 | der Unterrichtung der Bundesregierung oder einer Landesregierung übermitteln, | ||||
18 | wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur | ||||
19 | Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist. | ||||
20 | (3) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
21 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an | ||||
22 | Strafverfolgungsbehörden übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür | ||||
23 | bestehen, dass dies erforderlich ist zur Verfolgung von | ||||
24 | 1. | ||||
25 | Straftaten nach § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung oder | ||||
26 | 2. | ||||
27 | vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes. | ||||
28 | (4) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
29 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die in | ||||
30 | Absatz 2 genannten Stellen auch zum Zweck der Weiterverarbeitung für | ||||
31 | Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen, | ||||
32 | insbesondere zur Gefahrenabwehr, übermitteln, | ||||
33 | 1. | ||||
34 | soweit dies in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder | ||||
35 | 2. | ||||
36 | wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dies erforderlich ist | ||||
37 | zur Abwehr einer Gefahr für besonders gewichtige Rechtsgüter oder zur Abwehr | ||||
38 | einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte Einzelner. | ||||
39 | (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
40 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an die | ||||
41 | Bundeswehr übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass | ||||
12 | wurde, erforderlich ist. | 42 | dies erforderlich ist | ||
13 | (4) Die Eingabe und der Zugriff sind zu protokollieren. Die | 43 | 1. | ||
14 | Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle | 44 | zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder | ||
15 | verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf | 45 | Bündnisverteidigung und bei Auslandseinsätzen, | ||
16 | die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach | 46 | 2. | ||
17 | unverzüglich zu löschen. | 47 | zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der | ||
48 | Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen | ||||
49 | Freihandelsassoziation, | ||||
50 | 3. | ||||
51 | zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder | ||||
52 | 4. | ||||
53 | zum Schutz von anderen besonders gewichtigen Rechtsgütern. | ||||
54 | Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten darf der | ||||
55 | Bundesnachrichtendienst auch automatisiert an die Bundeswehr übermitteln, | ||||
56 | sofern diese auf Grundlage von Suchbegriffen erhoben wurden, die strategischen | ||||
57 | Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a oder Nummer 2 | ||||
58 | Buchstabe a zugeordnet sind. | ||||
59 | (6) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der | ||||
60 | Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an andere | ||||
61 | inländische Stellen übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür | ||||
62 | bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist | ||||
63 | 1. | ||||
64 | zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, | ||||
65 | 2. | ||||
66 | zum Schutz des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes | ||||
67 | oder | ||||
68 | 3. | ||||
69 | zur Gewährleistung der Sicherheit von lebenswichtigen Gütern der | ||||
70 | Allgemeinheit, insbesondere zum Schutz von Einrichtungen Kritischer | ||||
71 | Infrastruktur. | ||||
72 | Übermittlungen nach Satz 1 bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das | ||||
73 | Bundeskanzleramt. Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an | ||||
74 | andere inländische Stellen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen der Sätze 1 | ||||
75 | und 2 übermitteln, wenn sie lediglich zur Konkretisierung einer Anfrage an | ||||
76 | eine andere Stelle übermittelt werden und dieser die Daten bereits bekannt | ||||
77 | sind. | ||||
78 | (7) Der Bundesnachrichtendienst darf die mit dem Zweck der politischen | ||||
79 | Unterrichtung gekennzeichneten personenbezogenen Daten an inländische | ||||
80 | öffentliche Stellen über die Absätze 1 und 2 hinaus auch übermitteln, wenn | ||||
81 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich | ||||
82 | ist zur Verhinderung einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für | ||||
83 | 1. | ||||
84 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
85 | 2. | ||||
86 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||||
87 | 3. | ||||
88 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die | ||||
89 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
90 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||||
91 | In Fällen von Satz 1 Nummer 1 ist über Absatz 6 Satz 1 hinaus auch eine | ||||
92 | Übermittlung an andere inländische Stellen zulässig. | ||||
93 | (8) Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten aus einer | ||||
94 | Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) ist unzulässig. Abweichend | ||||
95 | von Satz 1 ist eine Übermittlung nach vorheriger Prüfung der Rechtmäßigkeit | ||||
96 | durch den Unabhängigen Kontrollrat zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte | ||||
97 | den Verdacht begründen, dass | ||||
98 | 1. | ||||
99 | die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer | ||||
100 | der in Absatz 3 genannten Straftaten ist oder | ||||
101 | 2. | ||||
102 | dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für | ||||
103 | a) | ||||
104 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
105 | b) | ||||
106 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||||
107 | c) | ||||
108 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die | ||||
109 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
110 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||||
111 | Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der Rechtmäßigkeit durch | ||||
112 | ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des Unabhängigen | ||||
113 | Kontrollrates, wenn andernfalls der Übermittlungszweck vereitelt oder | ||||
114 | wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung | ||||
115 | festgestellt, dass die Übermittlung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen | ||||
116 | werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat | ||||
117 | unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die Entscheidung | ||||
118 | nach Satz 3 auf, wird der Empfänger zur unverzüglichen Löschung der Daten | ||||
119 | aufgefordert. | ||||
120 | (9) Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Minderjährigen vor | ||||
121 | Vollendung des 14. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn tatsächliche | ||||
122 | Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Minderjährige eine der in § 3 Absatz 1 | ||||
123 | des _Artikel 10-Gesetzes_ genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat | ||||
124 | oder wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, | ||||
125 | dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher | ||||
126 | Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland | ||||
127 | ausgeht. Eine Übermittlung personenbezogener Daten von Minderjährigen nach | ||||
128 | Vollendung des 14. Lebensjahres darf nur erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer | ||||
129 | erheblichen Gefahr für ein gewichtiges Rechtsgut oder zur Verfolgung einer | ||||
130 | Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich ist. | ||||
131 | (10) Eine Übermittlung unterbleibt, wenn | ||||
132 | 1. | ||||
133 | für den Bundesnachrichtendienst erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung | ||||
134 | der Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der | ||||
135 | betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen, | ||||
136 | 2. | ||||
137 | überwiegende Sicherheitsinteressen entgegenstehen oder | ||||
138 | 3. | ||||
139 | besondere gesetzliche Weiterverarbeitungsregelungen entgegenstehen; die | ||||
140 | Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- | ||||
141 | und Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt | ||||
142 | unberührt. | ||||
143 | (11) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt der | ||||
144 | Bundesnachrichtendienst. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen einer | ||||
145 | inländischen öffentlichen Stelle, trägt diese die Verantwortung. In den | ||||
146 | Fällen des Satzes 2 prüft der Bundesnachrichtendienst nur, ob das | ||||
147 | Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt, es sei | ||||
148 | denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung | ||||
149 | besteht. | ||||
150 | (12) Der Bundesnachrichtendienst hat den Empfänger darauf hinzuweisen, zu | ||||
151 | welchen Zwecken die Daten verarbeitet werden dürfen. Der Empfänger darf | ||||
152 | die personenbezogenen Daten nur zu den Zwecken verarbeiten, zu denen sie ihm | ||||
153 | übermittelt worden sind. Der Empfänger ist verpflichtet, dem | ||||
154 | Bundesnachrichtendienst auf Verlangen Auskunft zu erteilen. Hierauf ist | ||||
155 | der Empfänger bei der Übermittlung hinzuweisen. Eine Weiterverarbeitung zu | ||||
156 | anderen Zwecken ist unzulässig, es sein denn, es liegen die Voraussetzungen | ||||
157 | des Absatzes 7 vor und der Bundesnachrichtendienst stimmt der Zweckänderung | ||||
158 | zu. Der Bundesnachrichtendienst darf einer über Satz 5 hinausgehenden | ||||
159 | Zweckänderung der mit dem Zweck der Gefahrenfrüherkennung gekennzeichneten | ||||
160 | Daten auf Ersuchen des Empfängers zustimmen, wenn der Bundesnachrichtendienst | ||||
161 | dem Empfänger diese Daten nach Absatz 1 Nummer 2, Absatz 3 oder Absatz 4 auch | ||||
162 | zu dem geänderten Zweck hätte übermitteln dürfen. | ||||
163 | (13) Der Empfänger prüft, ob die übermittelten personenbezogenen Daten | ||||
164 | für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, | ||||
165 | dass sie nicht erforderlich sind, hat er die Daten zu löschen. Die | ||||
166 | Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die | ||||
167 | zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit übermäßigem | ||||
168 | Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten | ||||
169 | einzuschränken. | ||||
170 | (14) Sind mit personenbezogenen Daten weitere personenbezogene Daten der | ||||
171 | betroffenen Person oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine | ||||
172 | Trennung nicht oder nur mit übermäßigem Aufwand möglich ist, so ist die | ||||
173 | Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen | ||||
174 | der betroffenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung offensichtlich | ||||
175 | überwiegen. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten ist unzulässig. | ||||
176 | (15) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als | ||||
177 | unvollständig oder unrichtig, so sind diese unverzüglich gegenüber dem | ||||
178 | Empfänger zu berichtigen, es sei denn, dass dies für die Beurteilung des | ||||
179 | Sachverhaltes ohne Bedeutung ist. | ||||
180 | (16) Die Empfänger, die Rechtsgrundlage für die Übermittlung sowie der | ||||
181 | Zeitpunkt der Übermittlung sind zu protokollieren. Die Protokolldaten sind | ||||
182 | bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres | ||||
183 | aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. |
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