Lade...
Lade...
Sie können sich § 25 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bundesnachrichtendienst kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, den Polizeibehörden des Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf
(2) 1Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. 2Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch in eigenen Dateien speichern darf. 3Die Daten sind zu kennzeichnen.
(3) 1Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei gelten die §§ 19 und 20 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1 und § 14 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. 2§ 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesnachrichtendienst die Auskunft im Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft.
(4) 1Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu befristen. 2Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels erforderlich ist.
(5) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu einer Person durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die jeweiligen, für die Behörde anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung von Daten entsprechend.
(6) Der Bundesnachrichtendienst hat für die gemeinsame Datei in einer Dateianordnung die Angaben nach § 21 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter festzulegen:
Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen | t | 1 | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung |
Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen | Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdiensten, Entschädigung | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst kann für die Dauer einer befristeten | n | 1 | (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder an der |
2 | projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes | 2 | Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland eine Niederlassung hat | ||
3 | und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, den Polizeibehörden des | 3 | oder die vorgenannten Dienste oder Mitwirkungshandlungen in Deutschland | ||
4 | Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt eine gemeinsame Datei errichten. | 4 | erbringt, hat dem Bundesnachrichtendienst auf Anordnung des Bundeskanzleramtes | ||
5 | Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der Aufgaben und | 5 | Auskunft über die näheren Umstände der nach Wirksamwerden der Anordnung | ||
6 | Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die gemeinsame | 6 | durchgeführten Telekommunikation zu erteilen, Sendungen, die ihm zur | ||
7 | Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf | 7 | Übermittlung auf dem Telekommunikationsweg anvertraut sind, auszuhändigen | ||
8 | sowie die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. | ||||
9 | Die §§ 3 und 4 bleiben unberührt. Ob und in welchem Umfang das | ||||
10 | verpflichtete Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die technische | ||||
11 | und organisatorische Umsetzung zu treffen hat, bestimmt sich nach § 170 des | ||||
12 | Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. | ||||
13 | (2) Die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 ergeht schriftlich und ist dem nach | ||||
14 | Absatz 1 verpflichteten Unternehmen insoweit mitzuteilen, als dies | ||||
15 | erforderlich ist, um die Erfüllung seiner Verpflichtungen zu ermöglichen. Die | ||||
16 | Anordnung muss bezeichnen: | ||||
8 | 1. | 17 | 1. | ||
n | 9 | die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten | n | 18 | das verpflichtete Unternehmen, |
10 | Gefahrenbereiche oder | ||||
11 | 2. | 19 | 2. | ||
n | 12 | die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 bis 8 des Artikel 10-Gesetzes genannten | n | 20 | die Dauer der Verpflichtung sowie |
13 | Gefahrenbereiche, soweit deren Aufklärung Bezüge zum internationalen Terrorismus | 21 | 3. | ||
14 | aufweist. | 22 | die betroffene Telekommunikation. | ||
15 | Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen nach Satz 2 dürfen unter | 23 | (3) Das nach Absatz 1 verpflichtete Unternehmen hat vor Durchführung einer | ||
16 | Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit | 24 | beabsichtigten Maßnahme unverzüglich die Personen, die mit der Durchführung | ||
17 | beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies | 25 | der Maßnahme betraut werden sollen, | ||
18 | in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der | ||||
19 | weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten | ||||
20 | Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von | ||||
21 | Daten Anwendung. | ||||
22 | (2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten | ||||
23 | die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit | ||||
24 | beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur | ||||
25 | zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit | ||||
26 | teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner | ||||
27 | nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch | ||||
28 | in eigenen Dateien speichern darf. Die Daten sind zu kennzeichnen. | ||||
29 | (3) Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei gelten die §§ | ||||
30 | 19 und 20 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1 und | ||||
31 | § 14 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. § 22 ist mit | ||||
32 | der Maßgabe anzuwenden, dass der Bundesnachrichtendienst die Auskunft im | ||||
33 | Einvernehmen mit der Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche | ||||
34 | Verantwortung nach Satz 1 trägt und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit | ||||
35 | der Auskunftserteilung nach den für sie geltenden Bestimmungen prüft. | ||||
36 | (4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu | ||||
37 | befristen. Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr | ||||
38 | verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei | ||||
39 | Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die | ||||
40 | Erreichung des Ziels erforderlich ist. | ||||
41 | (5) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu | ||||
42 | einer Person durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die | ||||
43 | jeweiligen, für die Behörde anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, | ||||
44 | Verarbeitungseinschränkung und Löschung von Daten entsprechend. | ||||
45 | (6) Der Bundesnachrichtendienst hat für die gemeinsame Datei in einer | ||||
46 | Dateianordnung die Angaben nach § 21 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. | ||||
47 | 1 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter festzulegen: | ||||
48 | 1. | 26 | 1. | ||
n | 49 | die Rechtsgrundlage der Datei, | n | 27 | auszuwählen, |
50 | 2. | 28 | 2. | ||
n | 51 | die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten, | n | 29 | einer einfachen Sicherheitsüberprüfung unterziehen zu lassen und |
52 | 3. | 30 | 3. | ||
t | 53 | die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei | t | 31 | über Mitteilungsverbote nach § 60 sowie die Strafbarkeit eines Verstoßes |
54 | dienen, | 32 | nach § 66 zu belehren; die Belehrung ist aktenkundig zu machen. | ||
55 | 4. | 33 | Mit der Durchführung einer Maßnahme dürfen nur Personen betraut werden, die | ||
56 | Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene | 34 | nach Maßgabe des Satzes 1 überprüft und belehrt worden sind. Nach Zustimmung | ||
57 | Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | 35 | des Bundeskanzleramtes kann die Präsidentin oder der Präsident des | ||
58 | 5. | 36 | Bundesnachrichtendienstes oder eine Vertretung, die die Präsidentin oder der | ||
59 | im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden | 37 | Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, die nach Absatz 1 | ||
60 | Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und zum Abruf | 38 | verpflichteten Unternehmen schriftlich auffordern, die Maßnahme bereits vor | ||
61 | befugt sind, | 39 | Abschluss der Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Die nach Absatz 1 | ||
62 | 6. | 40 | verpflichteten Unternehmen haben sicherzustellen, dass die | ||
63 | die umgehende Unterrichtung der eingebenden Behörde über Anhaltspunkte für | 41 | Geheimschutzmaßnahmen nach der vom Bundesministerium des Innern, für Bau und | ||
64 | die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei | 42 | Heimat erlassenen Verschlusssachenanweisung vom 10. August 2018 (GMBl S. 826) | ||
65 | beteiligten Behörden sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche | 43 | in der jeweils geltenden Fassung getroffen werden. | ||
66 | Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die Behörde, die die | 44 | (4) Die Sicherheitsüberprüfung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist | ||
67 | Daten eingegeben hat, | 45 | entsprechend dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Zuständig | ||
68 | 7. | 46 | ist das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Soll mit der | ||
69 | die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über | 47 | Durchführung einer Maßnahme eine Person betraut werden, für die innerhalb der | ||
70 | eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten | 48 | letzten fünf Jahre bereits eine gleich- oder höherwertige | ||
71 | Behörden, | 49 | Sicherheitsüberprüfung nach Bundes- oder Landesrecht durchgeführt worden ist, | ||
72 | 8. | 50 | soll von einer erneuten Sicherheitsüberprüfung abgesehen werden. | ||
73 | die Protokollierung des Zeitpunktes, der Angaben zur Feststellung des | 51 | (5) Der Bundesnachrichtendienst vereinbart mit den nach Absatz 1 | ||
74 | aufgerufenen Datensatzes sowie der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei | 52 | verpflichteten Unternehmen für die dort genannten Leistungen eine | ||
75 | jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst für | 53 | Entschädigung, deren Höhe sich an den nachgewiesenen tatsächlichen Kosten | ||
76 | Zwecke der Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbestimmung der | 54 | orientiert. | ||
77 | Protokolldaten sowie deren Löschfrist und | ||||
78 | 9. | ||||
79 | die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche | ||||
80 | des Betroffenen nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes. | ||||
81 | Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes sowie der für | ||||
82 | die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes- | ||||
83 | oder Landesbehörden. Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und die | ||||
84 | Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 6 Absatz | ||||
85 | 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.