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Sie können sich § 24 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. 2Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die mit den Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. 3Der Empfänger darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden.
(2) 1Für die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt hat. 2Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen einschließlich personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes.
Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst | Eignungsprüfung | ||||
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t | 1 | Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst | t | 1 | Eignungsprüfung |
Übermittlung von Informationen durch den Bundesnachrichtendienst | Eignungsprüfung | ||||
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t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten aus |
2 | personenbezogener Daten an inländische öffentliche Stellen übermitteln, wenn | 2 | Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung | ||
3 | dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist oder wenn der Empfänger | 3 | 1. | ||
4 | die Daten für erhebliche Zwecke der öffentlichen Sicherheit benötigt. | 4 | geeigneter Telekommunikationsnetze oder | ||
5 | Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die mit den Mitteln nach | 5 | 2. | ||
6 | § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des | 6 | geeigneter Suchbegriffe | ||
7 | Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort | 7 | im Rahmen strategischer Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 erforderlich | ||
8 | geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. Der Empfänger | 8 | ist (Eignungsprüfung). | ||
9 | darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, | 9 | (2) Eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 darf nur durchgeführt | ||
10 | nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. | 10 | werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu | ||
11 | (2) Für die Übermittlung von Informationen einschließlich | 11 | prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten für strategische | ||
12 | personenbezogener Daten an andere Stellen ist § 19 Abs. 2 bis 5 des | 12 | Aufklärungsmaßnahmen übertragen werden. Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 | ||
13 | Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden; dabei ist die | 13 | Nummer 1 ist auf sechs Monate zu befristen. Eine mehrmalige Verlängerung | ||
14 | Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur zulässig, wenn sie zur | 14 | um jeweils weitere sechs Monate ist zulässig. | ||
15 | Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der Bundesrepublik | 15 | (3) Die Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 ist durch die Präsidentin oder | ||
16 | Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine Zustimmung erteilt | 16 | den Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die | ||
17 | hat. Für vom Verfassungsschutz übermittelte personenbezogene Daten im | 17 | die Präsidentin oder der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat, | ||
18 | Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 | 18 | schriftlich anzuordnen. | ||
19 | Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. | 19 | (4) Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines | ||
20 | (3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt Informationen einschließlich | 20 | Unternehmens erforderlich, das geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste | ||
21 | personenbezogener Daten an die Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den | 21 | erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt und in Deutschland | ||
22 | Militärischen Abschirmdienst entsprechend § 20 des | 22 | eine Niederlassung hat oder die vorgenannten Dienste oder | ||
23 | Bundesverfassungsschutzgesetzes. | 23 | Mitwirkungshandlungen in Deutschland erbringt, gilt § 25 entsprechend. | ||
24 | (5) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten | ||||
25 | dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. § 5 Absatz 7 | ||||
26 | Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Der | ||||
27 | Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, | ||||
28 | soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. Die | ||||
29 | Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen. | ||||
30 | (6) Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 | ||||
31 | sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung | ||||
32 | nach Absatz 1 Nummer 1 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen. | ||||
33 | Satz 1 findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, sofern und | ||||
34 | solange deren Inhalte zum Zeitpunkt der Erhebung aus technischen Gründen nicht | ||||
35 | lesbar gemacht werden können und zu Forschungszwecken benötigt werden. Auch | ||||
36 | diese Daten, die im Rahmen der Eignungsprüfung erhoben wurden, sind | ||||
37 | spätestens nach zehn Jahren zu löschen. Die Löschung ist zu | ||||
38 | protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung | ||||
39 | von Kontrollen der Datenverarbeitung, einschließlich der Datenschutzkontrolle, | ||||
40 | verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf | ||||
41 | die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach | ||||
42 | unverzüglich zu löschen. | ||||
43 | (7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 ist zulässig: | ||||
44 | 1. | ||||
45 | die Weiterverarbeitung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen | ||||
46 | personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass | ||||
47 | eine erhebliche Gefahr besteht für | ||||
48 | a) | ||||
49 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder | ||||
50 | b) | ||||
51 | die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit von | ||||
52 | Einrichtungen der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation | ||||
53 | oder des Nordatlantikvertrages oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, | ||||
54 | der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages, | ||||
55 | 2. | ||||
56 | die Übermittlung der im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen | ||||
57 | personenbezogenen Daten an die Bundeswehr, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür | ||||
58 | vorliegen, dass dies erforderlich ist | ||||
59 | a) | ||||
60 | zum Schutz von Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
61 | b) | ||||
62 | zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder | ||||
63 | Bündnisverteidigung, | ||||
64 | c) | ||||
65 | zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen oder | ||||
66 | d) | ||||
67 | zum Schutz der Funktionsfähigkeit der Streitkräfte von Mitgliedstaaten der | ||||
68 | Europäischen Union, des Nordatlantikvertrages oder der Europäischen | ||||
69 | Freihandelsassoziation. | ||||
70 | Eine Übermittlung darf in Fällen des Satzes 1 Nummer 2 auch automatisiert | ||||
71 | erfolgen. Die Kennzeichnung der Daten nach § 19 Absatz 10 erfolgt erst bei der | ||||
72 | Weiterverarbeitung der Daten nach Satz 1. |
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