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Sie können sich § 23 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung
(2) 1Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich ist. 2Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln.
(3) 1Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. 2§ 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst | Anordnung | ||||
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t | 1 | Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst | t | 1 | Anordnung |
Übermittlung von Informationen an den Bundesnachrichtendienst | Anordnung | ||||
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n | 1 | (1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen | n | 1 | (1) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 bedürfen der |
2 | des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die | 2 | Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des | ||
3 | ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten | 3 | Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder | ||
4 | übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die | 4 | der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat. | ||
5 | Übermittlung | 5 | (2) Die Anordnung nach Absatz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung sind | ||
6 | anzugeben: | ||||
6 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 7 | für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder | n | 8 | der Aufklärungszweck, |
8 | 2. | 9 | 2. | ||
t | 9 | im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen | t | 10 | das Aufklärungsthema im Sinne des § 19 Absatz 3 oder Absatz 4, |
10 | über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche | 11 | 3. | ||
11 | erforderlich ist. Für das Bundesministerium der Verteidigung und die | 12 | der geografische Fokus, | ||
12 | Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die | 13 | 4. | ||
13 | Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach § | 14 | die Dauer, | ||
14 | 1 Abs. 2 erforderlich ist. | 15 | 5. | ||
15 | (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der | 16 | eine Begründung. | ||
16 | staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des | 17 | (3) Bei strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 ist bei | ||
17 | Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben | 18 | der Darstellung des Aufklärungsthemas die Art der Gefahr nach § 19 Absatz 4 zu | ||
18 | nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln dem | 19 | benennen, die aufgeklärt werden soll. | ||
19 | Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen Informationen | 20 | (4) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnung von | ||
20 | einschließlich personenbezogener Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür | 21 | strategischen Aufklärungsmaßnahmen vor deren Vollzug. Bestätigt der | ||
21 | bestehen, daß die Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 | 22 | Unabhängige Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die | ||
22 | erforderlich ist. Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst | 23 | Anordnung außer Kraft. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige | ||
23 | von sich aus die ihnen bekannt gewordenen Informationen einschließlich | 24 | Prüfung der Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen | ||
24 | personenbezogener Daten nach Maßgabe des Absatzes 1 Nr. 2 übermitteln. | 25 | Kontrollorgans des Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der | ||
25 | (3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des | 26 | Aufklärungszweck der strategischen Aufklärungsmaßnahme vereitelt oder | ||
26 | Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur | 27 | wesentlich erschwert würde. Wird im Rahmen der vorläufigen Prüfung | ||
27 | Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich | 28 | festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig ist, darf diese vollzogen werden. | ||
28 | personenbezogener Daten ersuchen und nach § 18 Abs. 4 des | 29 | In diesem Fall ist die Prüfung durch den Unabhängigen Kontrollrat | ||
29 | Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register einsehen, soweit es | 30 | unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige Kontrollrat die | ||
30 | zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. | 31 | Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft und die bereits | ||
31 | 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden. | 32 | erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. | ||
32 | (3a) | 33 | (5) Die gezielte Datenerhebung nach | ||
33 | (weggefallen) | 34 | 1. | ||
34 | (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme | 35 | § 20 Absatz 1, soweit sich diese auf Einrichtungen der Europäischen Union | ||
35 | nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des | 36 | oder auf öffentliche Stellen ihrer Mitgliedstaaten bezieht, | ||
36 | Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. | 37 | 2. | ||
38 | § 20 Absatz 2 und | ||||
39 | 3. | ||||
40 | § 21 Absatz 2 | ||||
41 | bedarf der Anordnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des | ||||
42 | Bundesnachrichtendienstes oder durch eine Vertretung, die die Präsidentin oder | ||||
43 | der Präsident des Bundesnachrichtendienstes bestimmt hat. Soweit zu den in | ||||
44 | Satz 1 genannten Zielen bereits eine Beschränkungsanordnung nach den §§ 3, 5 | ||||
45 | oder § 8 des Artikel 10-Gesetzes vorliegt, ist die Anordnung nach Satz 1 | ||||
46 | entbehrlich. Der Unabhängige Kontrollrat ist über entsprechende | ||||
47 | Beschränkungsanordnungen zu unterrichten. | ||||
48 | (6) Die Anordnung nach Absatz 5 Satz 1 ergeht schriftlich. In der Anordnung | ||||
49 | sind anzugeben: | ||||
50 | 1. | ||||
51 | die strategische Aufklärungsmaßnahme, in deren Rahmen die gezielte | ||||
52 | Datenerhebung erfolgt, | ||||
53 | 2. | ||||
54 | das Ziel der gezielten Datenerhebung, | ||||
55 | 3. | ||||
56 | die Dauer der gezielten Datenerhebung, | ||||
57 | 4. | ||||
58 | eine Begründung. | ||||
59 | Die Nennung einzelner Suchbegriffe, die zur gezielten Datenerhebung verwendet | ||||
60 | werden, ist nicht erforderlich. | ||||
61 | (7) Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnungen | ||||
62 | der gezielten Datenerhebung vor deren Vollzug. Bestätigt der Unabhängige | ||||
63 | Kontrollrat die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht, tritt die Anordnung außer | ||||
64 | Kraft. Bei Gefahr im Verzug erfolgt eine vorläufige Prüfung der | ||||
65 | Rechtmäßigkeit durch ein Mitglied des gerichtsähnlichen Kontrollorgans des | ||||
66 | Unabhängigen Kontrollrates, wenn andernfalls der Aufklärungszweck der | ||||
67 | gezielten Datenerhebung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Wird im | ||||
68 | Rahmen der vorläufigen Prüfung festgestellt, dass die Anordnung rechtmäßig | ||||
69 | ist, darf diese vollzogen werden. In diesem Fall ist die Prüfung durch den | ||||
70 | Unabhängigen Kontrollrat unverzüglich nachzuholen. Hebt der Unabhängige | ||||
71 | Kontrollrat die Entscheidung nach Satz 3 auf, tritt die Anordnung außer Kraft | ||||
72 | und die bereits erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. | ||||
73 | (8) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in | ||||
74 | regelmäßigen Abständen über Anordnungen nach den Absätzen 1 und 5. |
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