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Sie können sich § 21 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. 2§ 14 Abs 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden.
Dateianordnungen | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | ||||
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t | 1 | Dateianordnungen | t | 1 | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen |
Dateianordnungen | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | ||||
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t | 1 | Der Bundesnachrichtendienst hat für jede automatisierte Datei mit | t | 1 | (1) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 |
2 | personenbezogenen Daten eine Dateianordnung nach § 14 des | 2 | zum Zweck der Erlangung von Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung ist | ||
3 | Bundesverfassungsschutzgesetzes zu treffen, die der Zustimmung des | 3 | unzulässig. Vertraulichkeitsbeziehungen im Sinne des Satzes 1 sind solche | ||
4 | Bundeskanzleramtes bedarf. § 14 Abs 2 und 3 des | 4 | von Geistlichen, Verteidigern, Rechtsanwälten und Journalisten, die dem Schutz | ||
5 | Bundesverfassungsschutzgesetzes ist anzuwenden. | 5 | des § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 sowie Satz 2 der | ||
6 | Strafprozessordnung unterfallen würden. | ||||
7 | (2) Abweichend von Absatz 1 ist die gezielte Datenerhebung zulässig, wenn | ||||
8 | Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | ||||
9 | 1. | ||||
10 | die in Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer der in | ||||
11 | § 29 Absatz 3 genannten Straftaten ist oder | ||||
12 | 2. | ||||
13 | dies notwendig ist zur Verhinderung einer Gefahr für | ||||
14 | a) | ||||
15 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
16 | b) | ||||
17 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||||
18 | c) | ||||
19 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die | ||||
20 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
21 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||||
22 | (3) Sofern erst die Weiterverarbeitung der erhobenen personenbezogenen | ||||
23 | Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen sie nur | ||||
24 | verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls | ||||
25 | sind die Daten unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu | ||||
26 | protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung | ||||
27 | von Kontrollen der Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrolle | ||||
28 | verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf | ||||
29 | die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach | ||||
30 | unverzüglich zu löschen. | ||||
31 | (4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 | ||||
32 | Satz 2 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren. |
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