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Sie können sich § 20 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt.
(2) 1Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. 2Für die Verwendung elektronischer Akten findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist.
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten | Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung | ||||
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t | 1 | Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten | t | 1 | Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung |
Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten | Besondere Formen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung | ||||
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t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten | t | 1 | (1) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten nach § 19 Absatz 5 von |
2 | personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung | 2 | Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der | ||
3 | einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, | 3 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen und | ||
4 | dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | 4 | Unionsbürgern darf nur erfolgen, wenn dies erforderlich ist | ||
5 | zehn Jahre beträgt. | 5 | 1. | ||
6 | (2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu | 6 | zur Früherkennung von Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 oder | ||
7 | berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des | 7 | 2. | ||
8 | Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten | 8 | zur Sammlung und Auswertung von Informationen im Sinne des § 19 Absatz 3, | ||
9 | findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe | 9 | soweit ausschließlich Daten über Vorgänge in Drittstaaten gewonnen werden | ||
10 | Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die | 10 | sollen, die von besonderer außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die | ||
11 | Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist. | 11 | Bundesrepublik Deutschland sind. | ||
12 | Wird nachträglich erkannt, dass eine gezielte Datenerhebung von Einrichtungen | ||||
13 | der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten der | ||||
14 | Europäischen Union oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern erfolgt ist, | ||||
15 | dürfen die erhobenen personenbezogenen Daten nur bei Vorliegen der | ||||
16 | Voraussetzungen des Satzes 1 weiterverarbeitet werden. Andernfalls sind sie | ||||
17 | unverzüglich zu löschen. | ||||
18 | (2) Die gezielte Erhebung von personenbezogenen Daten von Personen | ||||
19 | hinsichtlich derer | ||||
20 | 1. | ||||
21 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Verursacher von | ||||
22 | Gefahren im Sinne des § 19 Absatz 4 sind, und | ||||
23 | 2. | ||||
24 | eine Übermittlung der erhobenen personenbezogenen Daten zum Zweck der | ||||
25 | Weiterverarbeitung für Folgemaßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für den | ||||
26 | Betroffenen nach Nummer 1 im Bereich der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung | ||||
27 | beabsichtigt ist, | ||||
28 | darf zur Gefahrenfrüherkennung (§ 19 Absatz 1 Nummer 2) nach § 23 Absatz 5 | ||||
29 | Satz 1 Nummer 2 nur angeordnet werden, wenn bei der Prüfung der | ||||
30 | Verhältnismäßigkeit die gegenüber diesen Personen gesteigerte | ||||
31 | Wahrscheinlichkeit belastender Folgen besonders berücksichtigt wurde. | ||||
32 | (3) Die individualisierte Überwachung des gesamten Telekommunikationsverkehrs | ||||
33 | einer Person ist unzulässig. |
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