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Sie können sich § 19 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht.
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten | Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung | ||||
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t | 1 | Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten | t | 1 | Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung |
Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten | Strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung | ||||
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t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten nach § 10 des | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf zur Erfüllung seiner Aufgaben mit |
2 | Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern, verändern und nutzen, soweit es zur | 2 | technischen Mitteln personenbezogene Inhaltsdaten von Ausländern im Ausland | ||
3 | Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. | 3 | auf der Grundlage zuvor angeordneter strategischer Aufklärungsmaßnahmen | ||
4 | (2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung personenbezogener Daten über | 4 | verarbeiten (strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung), soweit dies | ||
5 | Minderjährige ist nur unter den Voraussetzungen des § 11 des | 5 | erforderlich ist für den Zweck | ||
6 | Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie dann zulässig, wenn nach den Umständen | 6 | 1. | ||
7 | des Einzelfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass von dem Minderjährigen | 7 | der politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder | ||
8 | eine Gefahr für Leib oder Leben deutscher Staatsangehöriger im Ausland oder | 8 | 2. | ||
9 | für deutsche Einrichtungen im Ausland ausgeht. | 9 | der Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | ||
10 | Bedeutung. | ||||
11 | (2) Eine strategische Aufklärungsmaßnahme begrenzt das jeweilige Ziel der | ||||
12 | strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung durch Angaben zu | ||||
13 | 1. | ||||
14 | Aufklärungszweck, | ||||
15 | 2. | ||||
16 | Aufklärungsthema, | ||||
17 | 3. | ||||
18 | geografischem Fokus und | ||||
19 | 4. | ||||
20 | Dauer. | ||||
21 | (3) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 sind nur | ||||
22 | zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, | ||||
23 | die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik | ||||
24 | Deutschland sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den | ||||
25 | Bundesnachrichtendienst beauftragt hat. | ||||
26 | (4) Strategische Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind nur | ||||
27 | zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, | ||||
28 | die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik | ||||
29 | Deutschland sind, und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den | ||||
30 | Bundesnachrichtendienst beauftragt hat sowie tatsächliche Anhaltspunkte dafür | ||||
31 | vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können | ||||
32 | 1. | ||||
33 | mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen: | ||||
34 | a) | ||||
35 | zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder | ||||
36 | verbündeter Streitkräfte im Ausland, | ||||
37 | b) | ||||
38 | zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen, | ||||
39 | c) | ||||
40 | zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll | ||||
41 | verborgen betriebene Durchsetzung _politischer_ , religiöser oder ideologischer | ||||
42 | Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung, | ||||
43 | d) | ||||
44 | zu internationalen kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen | ||||
45 | mittels Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit | ||||
46 | von informationstechnischen Systemen, | ||||
47 | e) | ||||
48 | zur Organisierten Kriminalität, | ||||
49 | f) | ||||
50 | zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über | ||||
51 | die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs | ||||
52 | mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher | ||||
53 | Bedeutung, | ||||
54 | g) | ||||
55 | zu Gefährdungen Kritischer Infrastrukturen oder | ||||
56 | h) | ||||
57 | zu hybriden Bedrohungen, | ||||
58 | 2. | ||||
59 | zum Schutz der folgenden Rechtsgüter: | ||||
60 | a) | ||||
61 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
62 | b) | ||||
63 | Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, | ||||
64 | c) | ||||
65 | Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der | ||||
66 | Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand | ||||
67 | oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
68 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages, | ||||
69 | d) | ||||
70 | außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland oder | ||||
71 | e) | ||||
72 | gewichtige Rechtsgüter der Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz der | ||||
73 | Menschen berührt. | ||||
74 | (5) Der Bundesnachrichtendienst darf die Erhebung von personenbezogenen | ||||
75 | Inhaltsdaten im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung nur | ||||
76 | anhand von Suchbegriffen durchführen. Diese müssen für die strategischen | ||||
77 | Aufklärungsmaßnahmen nach Absatz 1 bestimmt, geeignet und erforderlich sein | ||||
78 | und ihre Verwendung muss im Einklang mit den außen- und sicherheitspolitischen | ||||
79 | Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen. | ||||
80 | (6) Soweit dies zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen nach | ||||
81 | Absatz 1 erforderlich ist, darf sich der Bundesnachrichtendienst mit | ||||
82 | technischen Mitteln Zugang zu informationstechnischen Systemen eines | ||||
83 | ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters im Ausland | ||||
84 | auch ohne dessen Wissen verschaffen und personenbezogene Daten, die dieser | ||||
85 | anlässlich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet, aus der laufenden | ||||
86 | Kommunikation erheben. Dabei darf der Bundesnachrichtendienst auch | ||||
87 | personenbezogene Daten erheben, die der ausländische Telekommunikations- oder | ||||
88 | Telemediendiensteanbieter während seiner Verarbeitung der laufenden | ||||
89 | Kommunikation in seinen informationstechnischen Systemen speichert, sofern | ||||
90 | diese innerhalb des Anordnungszeitraums der strategischen Aufklärungsmaßnahme | ||||
91 | nach Absatz 1 erhoben werden und vor ihrer Erhebung durch den | ||||
92 | Bundesnachrichtendienst nicht älter als 48 Stunden sind. Verschafft sich | ||||
93 | der Bundesnachrichtendienst nach Satz 1 Zugang zu einem | ||||
94 | informationstechnischen System eines ausländischen Telekommunikations- oder | ||||
95 | Telemediendiensteanbieters im Ausland, darf er auch Bestandsdaten des | ||||
96 | ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters verarbeiten, | ||||
97 | die dieser anlässlich der Erbringung seines Dienstes verarbeitet, soweit diese | ||||
98 | anhand von Suchbegriffen erhoben werden oder sich auf die Gegenstelle der | ||||
99 | anhand des Suchbegriffs erhobenen Daten beziehen. | ||||
100 | (7) Eine Erhebung von personenbezogenen Daten der folgenden Personen aus | ||||
101 | Telekommunikationsverkehren ist unzulässig: | ||||
102 | 1. | ||||
103 | deutsche Staatsangehörige, | ||||
104 | 2. | ||||
105 | inländische juristische Personen sowie | ||||
106 | 3. | ||||
107 | sich im Bundesgebiet aufhaltende Personen. | ||||
108 | Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz automatisierter Filter dafür | ||||
109 | zu sorgen, dass solche Daten herausgefiltert werden. Die herausgefilterten | ||||
110 | Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen. Die Filtermethoden werden | ||||
111 | kontinuierlich fortentwickelt und sind auf dem jeweiligen Stand der Technik zu | ||||
112 | halten. Werden trotz dieser Filterung Daten entgegen Satz 1 erhoben, sind | ||||
113 | diese Daten unverzüglich zu löschen. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche | ||||
114 | Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten | ||||
115 | eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die | ||||
116 | Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer | ||||
117 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
118 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann. | ||||
119 | (8) Eine unbeschränkte strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung ist | ||||
120 | unzulässig. Das Volumen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ist | ||||
121 | auf nicht mehr als 30 Prozent der bestehenden Telekommunikationsnetze zu | ||||
122 | begrenzen. | ||||
123 | (9) Eine strategische Ausland-Fernmeldeaufklärung zum Zweck der Erzielung von | ||||
124 | Wettbewerbsvorteilen (Wirtschaftsspionage) ist unzulässig. | ||||
125 | (10) Personenbezogene Daten sind unmittelbar nach der Datenerhebung wie folgt | ||||
126 | zu kennzeichnen: | ||||
127 | 1. | ||||
128 | Angabe des Zwecks der Datenerhebung nach Absatz 1 und | ||||
129 | 2. | ||||
130 | Angabe des Mittels der Datenerhebung. | ||||
131 | Die Kennzeichnung entfällt bei Übermittlungen. |
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