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Sie können sich § 15 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle automatisiert übermittelt werden, wenn
(2) 1Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. 2Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(3) 1Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 wird stichprobenartig überprüft. 2Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. 3Sofern nachträglich erkannt wird, dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die ausländische öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. 4Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1. 5Einzelheiten sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. 6Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. 7Das Unabhängige Gremium darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren.
(4) 1Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. 2Die §§ 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt.
Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung | Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen | ||||
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t | 1 | Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung | t | 1 | Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen |
Automatisierte Datenübermittlung; Speicherung; Prüfung | Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen | ||||
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n | 1 | (1) Die im Rahmen der Kooperation erhobenen Informationen einschließlich | n | 1 | Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen |
2 | personenbezogener Daten dürfen der ausländischen öffentlichen Stelle | 2 | öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung | ||
3 | automatisiert übermittelt werden, wenn | 3 | zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten: | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
n | 5 | vorab durch eine automatisierte Prüfung erkannte | n | 5 | die Bezeichnung der Datei, |
6 | a) | ||||
7 | Daten nach § 10 Absatz 3 und 4 oder | ||||
8 | b) | ||||
9 | Daten, deren Übermittlung nationalen Interessen der Bundesrepublik | ||||
10 | Deutschland entgegenstehen würden, | ||||
11 | gelöscht wurden und | ||||
12 | 2. | 6 | 2. | ||
t | 13 | die sofortige Übermittlung erforderlich ist, um die Kooperationsziele zu | t | 7 | den Zweck der Datei, |
14 | erreichen. | 8 | 3. | ||
15 | (2) Die Übermittlung der Daten ist zu protokollieren. Die | 9 | die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener | ||
16 | Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle | 10 | Personenkreis, Arten der Daten), | ||
17 | verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf | 11 | 4. | ||
18 | die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach | 12 | die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der | ||
19 | unverzüglich zu löschen. | 13 | ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten | ||
20 | (3) Die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und § 11 wird | 14 | Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen | ||
21 | stichprobenartig überprüft. Die Prüfung erfolgt unter Aufsicht einer | 15 | Stellen, | ||
22 | Bediensteten oder eines Bediensteten des Bundesnachrichtendienstes, die oder | 16 | 5. | ||
23 | der die Befähigung zum Richteramt hat. Sofern nachträglich erkannt wird, | 17 | die Zugangsberechtigung, | ||
24 | dass Daten entgegen dieser Vorgaben erhoben und an die ausländische | 18 | 6. | ||
25 | öffentliche Stelle weitergegeben wurden, wird die ausländische öffentliche | 19 | die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer, | ||
26 | Stelle zur Löschung der Daten aufgefordert. Der Bundesnachrichtendienst | 20 | 7. | ||
27 | unterrichtet das Bundeskanzleramt in Abständen von höchstens sechs Monaten | 21 | die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf | ||
28 | über die Durchführung der Prüfung nach Satz 1. Einzelheiten sind in einer | 22 | verantwortlichen Stelle bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den | ||
29 | Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundeskanzleramtes bedarf. | 23 | Bundesnachrichtendienst, | ||
30 | Das Bundeskanzleramt unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium. | 24 | 8. | ||
31 | Das Unabhängige Gremium darf die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 1 und | 25 | die Rechtsgrundlage der Datei, | ||
32 | § 11 jederzeit stichprobenartig kontrollieren. | 26 | 9. | ||
33 | (4) Die im Rahmen der Kooperation auf Grundlage der von der ausländischen | 27 | diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf | ||
34 | öffentlichen Stelle benannten Suchbegriffe erhobenen Daten werden durch den | 28 | befugt sind, | ||
35 | Bundesnachrichtendienst für die Dauer von zwei Wochen gespeichert. Die §§ | 29 | 10. | ||
36 | 19 und 20 bleiben im Übrigen unberührt. | 30 | die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen | ||
31 | Stellen über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an | ||||
32 | der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen sowie die | ||||
33 | Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder | ||||
34 | Löschung dieser Daten durch die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten | ||||
35 | eingegeben hat und | ||||
36 | 11. | ||||
37 | die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche | ||||
38 | der betroffenen Person nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes. | ||||
39 | Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Die oder der | ||||
40 | Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor | ||||
41 | Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz der oder des | ||||
42 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht | ||||
43 | sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie | ||||
44 | die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten. |
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