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Sie können sich § 14 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist zulässig,
(2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis 12 entsprechend.
(3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen.
Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation | Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen | ||||
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t | 1 | Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen | t | 1 | Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit |
2 | einer Kooperation | 2 | ausländischen öffentlichen Stellen |
Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im Rahmen einer Kooperation | Führung gemeinsamer Dateien durch den Bundesnachrichtendienst mit ausländischen öffentlichen Stellen | ||||
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t | 1 | (1) Die Erhebung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten im | t | 1 | (1) Führt der Bundesnachrichtendienst eine Datei nach § 13 Absatz 1 als |
2 | Rahmen einer Kooperation nach § 13 durch den Bundesnachrichtendienst ist | 2 | eigene Datei, muss sich diese auf personenbezogene Daten zur Erkennung und | ||
3 | zulässig, | 3 | Begegnung von Gefahren im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 3 des Artikel | ||
4 | 1. | 4 | 10-Gesetzes beziehen. § 14 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | ||
5 | um die vereinbarten Kooperationsziele zu erreichen, | ||||
6 | 2. | ||||
7 | wenn bei der Erhebung von Inhaltsdaten nur solche Suchbegriffe verwendet | ||||
8 | werden, die zur Erreichung der vereinbarten Kooperationsziele geeignet sind. | ||||
9 | Die Erhebung der Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die | ||||
10 | Verwendung der Suchbegriffe müssen zudem in Einklang mit den außen- und | ||||
11 | sicherheitspolitischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen. | ||||
12 | (2) Im Übrigen gelten § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 7 sowie die §§ 8 bis | ||||
13 | 12 entsprechend. | 5 | gilt entsprechend. | ||
14 | (3) Die Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung darf im Rahmen einer Kooperation | 6 | (2) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu | ||
15 | nach § 13 nur durch den Bundesnachrichtendienst selbst erfolgen. | 7 | einer Person durch die teilnehmenden ausländischen öffentlichen Stellen gilt | ||
8 | das jeweils anwendbare nationale Recht der ausländischen öffentlichen Stelle, | ||||
9 | die die entsprechenden Daten eingegeben hat. |
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