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Sie können sich § 13 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung (§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche Stellen) kooperiert, dürfen dabei auch Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 14 erhoben und nach § 15 ausgetauscht werden.
(2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer ausländischen öffentlichen Stelle ist zulässig, wenn
(3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind insbesondere aufzunehmen:
(4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf die Gewinnung von Informationen
(5) 1Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder des Nordatlantikvertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. 2Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die Absichtserklärung zu unterrichten.
Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung | Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen | ||||
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t | 1 | Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung | t | 1 | Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen |
Kooperation im Rahmen der Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung | Gemeinsame Dateien mit ausländischen öffentlichen Stellen | ||||
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n | 1 | (1) Soweit der Bundesnachrichtendienst im Rahmen der Ausland-Ausland- | n | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst kann zum Zwecke des Austausches und der |
2 | Fernmeldeaufklärung (§ 6) mit ausländischen öffentlichen Stellen, die | 2 | gemeinsamen Auswertung von personenbezogenen Daten mit ausländischen | ||
3 | nachrichtendienstliche Aufgaben wahrnehmen (ausländische öffentliche Stellen) | 3 | öffentlichen Stellen gemeinsame Dateien führen (§ 14) oder sich an diesen | ||
4 | kooperiert, dürfen dabei auch Informationen einschließlich personenbezogener | 4 | beteiligen (§ 17). Die jeweilige Datei muss sich auf bestimmte | ||
5 | Daten nach § 14 erhoben und nach § 15 ausgetauscht werden. | 5 | Gefahrenlagen oder bestimmte Personenkreise beziehen. | ||
6 | (2) Eine Kooperation nach Absatz 1 mit einer ausländischen öffentlichen Stelle | 6 | (2) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist nur zulässig, wenn | ||
7 | ist zulässig, wenn | ||||
8 | 1. | 7 | 1. | ||
n | 9 | sie den Zielen des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 dient und | n | 8 | dies von erheblichem außen- und sicherheitspolitischem Interesse für die |
9 | Bundesrepublik Deutschland ist, | ||||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
n | 11 | die Aufgabenerfüllung durch den Bundesnachrichtendienst ohne eine solche | n | 11 | in den teilnehmenden Staaten die Einhaltung grundlegender rechtsstaatlicher |
12 | Kooperation wesentlich erschwert oder unmöglich wäre. | 12 | Prinzipien gewährleistet ist und | ||
13 | (3) Einzelheiten der Kooperation sind vor ihrem Beginn zwischen dem | 13 | 3. | ||
14 | sichergestellt ist, dass das Prinzip der Gegenseitigkeit gewahrt wird. | ||||
15 | (3) Eine Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 mit ausländischen | ||||
16 | öffentlichen Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der | ||||
17 | Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages bedarf der | ||||
18 | Zustimmung des Bundeskanzleramtes; mit sonstigen ausländischen öffentlichen | ||||
19 | Stellen bedarf sie der Zustimmung der Chefin oder des Chefs des | ||||
20 | Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium ist über die | ||||
21 | Zusammenarbeit zu unterrichten. | ||||
22 | (4) Die Ziele der Zusammenarbeit sowie die Einzelheiten der gemeinsamen | ||||
23 | Datennutzung sind vor Beginn der Zusammenarbeit zwischen dem | ||||
14 | Bundesnachrichtendienst und der ausländischen öffentlichen Stelle in einer | 24 | Bundesnachrichtendienst und den teilnehmenden ausländischen öffentlichen | ||
15 | Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die Absichtserklärung sind | 25 | Stellen in einer Absichtserklärung schriftlich niederzulegen. In die | ||
16 | insbesondere aufzunehmen: | 26 | Absichtserklärung ist neben der Festlegung des Zwecks der Datei insbesondere | ||
27 | aufzunehmen, dass | ||||
17 | 1. | 28 | 1. | ||
n | 18 | Kooperationsziele, | n | 29 | die Daten nur für diesen Zweck verwendet werden dürfen und |
19 | 2. | 30 | 2. | ||
t | 20 | Kooperationsinhalte, | t | 31 | der Bundesnachrichtendienst sich vorbehält, um Auskunft über die |
21 | 3. | 32 | vorgenommene Verwendung der in die gemeinsame Datei übermittelten Daten zu | ||
22 | Kooperationsdauer, | 33 | bitten. | ||
23 | 4. | ||||
24 | eine Absprache, dass die im Rahmen der Kooperation erhobenen Daten nur zu | ||||
25 | dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie erhoben wurden, und die Verwendung | ||||
26 | mit grundlegenden rechtstaatlichen Prinzipien vereinbar sein muss, | ||||
27 | 5. | ||||
28 | eine Absprache, nach der sich die ausländische öffentliche Stelle bereit | ||||
29 | erklärt, auf Ersuchen des Bundesnachrichtendienstes Auskunft über die | ||||
30 | vorgenommene Verwendung der Daten zu erteilen, sowie | ||||
31 | 6. | ||||
32 | eine Zusicherung der ausländischen öffentlichen Stelle, einer | ||||
33 | Löschungsaufforderung des Bundesnachrichtendienstes Folge zu leisten. | ||||
34 | (4) Die Kooperationsziele und -inhalte müssen gerichtet sein auf die Gewinnung | ||||
35 | von Informationen | ||||
36 | 1. | ||||
37 | zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch den internationalen | ||||
38 | Terrorismus, | ||||
39 | 2. | ||||
40 | zur Erkennung und Begegnung von Gefahren durch die illegale Verbreitung von | ||||
41 | Massenvernichtungs- und Kriegswaffen, | ||||
42 | 3. | ||||
43 | zur Unterstützung der Bundeswehr und zum Schutz der Streitkräfte der an der | ||||
44 | Kooperation beteiligten Staaten, | ||||
45 | 4. | ||||
46 | zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland, | ||||
47 | 5. | ||||
48 | über die Gefährdungs- und Sicherheitslage von deutschen Staatsangehörigen | ||||
49 | sowie von Staatsangehörigen der an der Kooperation beteiligten Staaten im | ||||
50 | Ausland, | ||||
51 | 6. | ||||
52 | zu politischen, wirtschaftlichen oder militärischen Vorgängen im Ausland, | ||||
53 | die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung sind oder | ||||
54 | 7. | ||||
55 | in vergleichbaren Fällen. | ||||
56 | (5) Die Absichtserklärung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes, | ||||
57 | wenn die Kooperation mit ausländischen öffentlichen Stellen von | ||||
58 | Mitgliedstaaten der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes | ||||
59 | oder des Nordatlantikvertrages erfolgt; im Übrigen bedarf sie der Zustimmung | ||||
60 | der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische | ||||
61 | Kontrollgremium ist über die Absichtserklärung zu unterrichten. |
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