Lade...
Lade...
Sie können sich § 12 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, soweit dies zur Bestimmung
(2) 1Die Eignungsprüfung ist durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anzuordnen. 2Sie darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten übertragen werden. 3Die Anordnung ist auf sechs Monate zu befristen. 4Ist für die Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines Unternehmens, das Telekommunikationsdienste anbietet, erforderlich, gelten § 6 Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 entsprechend.
(3) 1Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. 2§ 5 Absatz 7 Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. 3Der Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. 4Die Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen.
(4) 1Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung spurenlos zu löschen. 2Die Löschung ist zu protokollieren. 3Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 4Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende Verwendung der erhobenen personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dadurch eine erhebliche Gefahr abgewendet werden kann für
(6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6 können auch für Eignungsprüfungen verwendet werden; die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend.
Eignungsprüfung | Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Eignungsprüfung | t | 1 | Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen |
Eignungsprüfung | Projektbezogene gemeinsame Dateien mit inländischen öffentlichen Stellen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Informationen einschließlich | n | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst kann für die Dauer einer befristeten |
2 | personenbezogener Daten aus Telekommunikationsnetzen erheben und auswerten, | 2 | projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Verfassungsschutzbehörden des Bundes | ||
3 | soweit dies zur Bestimmung | 3 | und der Länder, dem Militärischen Abschirmdienst, den Polizeibehörden des | ||
4 | Bundes und der Länder und dem Zollkriminalamt sowie Dienststellen im | ||||
5 | Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung eine gemeinsame Datei | ||||
6 | errichten. Die projektbezogene Zusammenarbeit bezweckt nach Maßgabe der | ||||
7 | Aufgaben und Befugnisse der in Satz 1 genannten Behörden den Austausch und die | ||||
8 | gemeinsame Auswertung von Erkenntnissen im Hinblick auf | ||||
4 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 5 | geeigneter Suchbegriffe oder | n | 10 | die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten |
11 | Gefahrenbereiche, | ||||
6 | 2. | 12 | 2. | ||
n | 7 | geeigneter Telekommunikationsnetze | n | 13 | die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nummer 4 bis 8 des Artikel 10-Gesetzes genannten |
8 | für Maßnahmen nach § 6 erforderlich ist (Eignungsprüfung). | 14 | Gefahrenbereiche, soweit deren Aufklärung Bezüge zum internationalen Terrorismus | ||
9 | (2) Die Eignungsprüfung ist durch die Behördenleiterin oder den | 15 | aufweist oder | ||
10 | Behördenleiter oder durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anzuordnen. | 16 | 3. | ||
11 | Sie darf nur angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür | 17 | den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr für die Landes- oder | ||
12 | vorliegen, dass in dem zu prüfenden Telekommunikationsnetz geeignete Daten | 18 | Bündnisverteidigung sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei | ||
13 | übertragen werden. Die Anordnung ist auf sechs Monate zu befristen. Ist für die | 19 | Auslandseinsätzen. | ||
14 | Durchführung der Eignungsprüfung die Mitwirkung eines | 20 | Personenbezogene Daten zu den Gefahrenbereichen nach Satz 2 dürfen unter | ||
15 | Unternehmens, das Telekommunikationsdienste anbietet, erforderlich, gelten § 6 | 21 | Einsatz der gemeinsamen Datei durch die an der projektbezogenen Zusammenarbeit | ||
16 | Absatz 1 Satz 2 sowie die §§ 8 und 9 Absatz 1 entsprechend. | 22 | beteiligten Behörden im Rahmen ihrer Befugnisse verwendet werden, soweit dies | ||
17 | (3) Die im Rahmen einer Eignungsprüfung erhobenen personenbezogenen Daten | 23 | in diesem Zusammenhang zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der | ||
18 | dürfen nur zum Zweck der Eignungsprüfung verwendet werden. § 5 Absatz 7 | 24 | weiteren Verwendung der personenbezogenen Daten finden für die beteiligten | ||
19 | Satz 2 bis 8 des BSI-Gesetzes gilt entsprechend. Der | 25 | Behörden die jeweils für sie geltenden Vorschriften über die Verwendung von | ||
20 | Bundesnachrichtendienst darf die erhobenen personenbezogenen Daten speichern, | 26 | Daten Anwendung. | ||
21 | soweit dies zur Durchführung der Eignungsprüfung erforderlich ist. Die | 27 | (2) Für die Eingabe personenbezogener Daten in die gemeinsame Datei gelten | ||
22 | Auswertung ist unverzüglich nach der Erhebung durchzuführen. | 28 | die jeweiligen Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zusammenarbeit | ||
23 | (4) Personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung nach Absatz 1 Nummer 1 | 29 | beteiligten Behörden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Eingabe nur | ||
24 | sind spätestens zwei Wochen, personenbezogene Daten für eine Eignungsprüfung | 30 | zulässig ist, wenn die Daten allen an der projektbezogenen Zusammenarbeit | ||
25 | nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens vier Wochen nach ihrer Erhebung spurenlos zu | 31 | teilnehmenden Behörden übermittelt werden dürfen. Eine Eingabe ist ferner | ||
26 | löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen | 32 | nur zulässig, wenn die Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten auch | ||
27 | ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Die | 33 | in eigenen Dateien speichern darf. Die Daten sind zu kennzeichnen. | ||
28 | Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung | 34 | (3) Für die Führung einer projektbezogenen gemeinsamen Datei durch den | ||
29 | folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen. | 35 | Bundesnachrichtendienst gelten die §§ 6 und 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 2 | ||
30 | (5) Eine über Absatz 3 Satz 1 hinausgehende Verwendung der erhobenen | 36 | Satz 4 und 5 und Absatz 3 Satz 1 und § 14 Abs. 2 des | ||
31 | personenbezogenen Daten ist nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte | 37 | Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. § 9 ist mit der Maßgabe | ||
32 | dafür vorliegen, dass dadurch eine erhebliche Gefahr abgewendet werden kann | 38 | anzuwenden, dass der Bundesnachrichtendienst die Auskunft im Einvernehmen mit | ||
33 | für | 39 | der Behörde erteilt, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach Satz 1 | ||
40 | trägt und die beteiligte Behörde die Zulässigkeit der Auskunftserteilung nach | ||||
41 | den für sie geltenden Bestimmungen prüft. | ||||
42 | (4) Eine gemeinsame Datei nach Absatz 1 ist auf höchstens zwei Jahre zu | ||||
43 | befristen. Die Frist kann um zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr | ||||
44 | verlängert werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusammenarbeit bei | ||||
45 | Projektende noch nicht erreicht worden ist und die Datei weiterhin für die | ||||
46 | Erreichung des Ziels erforderlich ist. Soweit das Ziel der | ||||
47 | projektbezogenen Zusammenarbeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sich auf den | ||||
48 | Schutz der Funktionsfähigkeit der Bundeswehr bei Auslandseinsätzen bezieht und | ||||
49 | die Datei für die Erreichung dieses Ziels weiterhin erforderlich ist, kann die | ||||
50 | Frist über Satz 2 hinaus um jeweils ein weiteres Jahr, längstens jedoch bis | ||||
51 | zum Ende des Auslandseinsatzes verlängert werden. | ||||
52 | (5) Für die Berichtigung, Verarbeitungseinschränkung und Löschung der Daten zu | ||||
53 | einer Person durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat, gelten die | ||||
54 | jeweiligen, für die Behörde anwendbaren Vorschriften über die Berichtigung, | ||||
55 | Verarbeitungseinschränkung und Löschung von Daten entsprechend. | ||||
56 | (6) Der Bundesnachrichtendienst hat im Fall des Absatzes 3 für die gemeinsame | ||||
57 | Datei in einer Dateianordnung die Angaben nach § 8 in Verbindung mit § 14 Abs. | ||||
58 | 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sowie weiter | ||||
59 | festzulegen: | ||||
34 | 1. | 60 | 1. | ||
n | 35 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder | n | 61 | die Rechtsgrundlage der Datei, |
36 | 2. | 62 | 2. | ||
t | 37 | die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. | t | 63 | die Art der zu speichernden personenbezogenen Daten, |
38 | (6) Daten aus laufenden Maßnahmen nach § 6 können auch für Eignungsprüfungen | 64 | 3. | ||
39 | verwendet werden; die Absätze 1 und 3 bis 5 gelten entsprechend. | 65 | die Arten der personenbezogenen Daten, die der Erschließung der Datei | ||
66 | dienen, | ||||
67 | 4. | ||||
68 | Voraussetzungen, unter denen in der Datei gespeicherte personenbezogene | ||||
69 | Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden, | ||||
70 | 5. | ||||
71 | im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen Zusammenarbeit teilnehmenden | ||||
72 | Behörden deren jeweilige Organisationseinheiten, die zur Eingabe und zum Abruf | ||||
73 | befugt sind, | ||||
74 | 6. | ||||
75 | die umgehende Unterrichtung der eingebenden Behörde über Anhaltspunkte für | ||||
76 | die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an der gemeinsamen Datei | ||||
77 | beteiligten Behörden sowie die Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche | ||||
78 | Änderung, Berichtigung oder Löschung dieser Daten durch die Behörde, die die | ||||
79 | Daten eingegeben hat, | ||||
80 | 7. | ||||
81 | die Möglichkeit der ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über | ||||
82 | eine Person gespeicherten Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten | ||||
83 | Behörden, | ||||
84 | 8. | ||||
85 | die Protokollierung des Zeitpunktes, der Angaben zur Feststellung des | ||||
86 | aufgerufenen Datensatzes sowie der für den Abruf verantwortlichen Behörde bei | ||||
87 | jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den Bundesnachrichtendienst für | ||||
88 | Zwecke der Datenschutzkontrolle einschließlich der Zweckbestimmung der | ||||
89 | Protokolldaten sowie deren Löschfrist und | ||||
90 | 9. | ||||
91 | die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche | ||||
92 | des Betroffenen nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes. | ||||
93 | Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes sowie der für | ||||
94 | die Fachaufsicht der zusammenarbeitenden Behörden zuständigen obersten Bundes- | ||||
95 | oder Landesbehörden. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und | ||||
96 | die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Dateianordnung anzuhören. § 6 | ||||
97 | Absatz 2 Satz 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.