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Sie können sich § 11 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Sofern durch eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden. 3Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. 4Sowohl ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen.
Kernbereichsschutz | Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst | ||||
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t | 1 | Kernbereichsschutz | t | 1 | Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst |
Kernbereichsschutz | Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den Bundesnachrichtendienst | ||||
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t | 1 | Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten an inländische |
2 | Maßnahme nach § 6 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater | 2 | öffentliche Stellen übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben | ||
3 | Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Sofern durch | 3 | erforderlich ist oder wenn der Empfänger die Daten für erhebliche Zwecke der | ||
4 | eine Maßnahme nach § 6 Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater | 4 | öffentlichen Sicherheit benötigt. Personenbezogene Daten, die mit den | ||
5 | Lebensgestaltung erlangt wurden, dürfen diese nicht verwertet werden. | 5 | Mitteln nach § 5 erhoben worden sind, darf er an die in § 19 Absatz 1 Satz 1 | ||
6 | Aufzeichnungen über solche Erkenntnisse sind unverzüglich zu löschen. Sowohl | 6 | des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Stellen nur unter den dort | ||
7 | ihre Erlangung als auch ihre Löschung sind aktenkundig zu machen. | 7 | geregelten Voraussetzungen oder nach Absatz 3 übermitteln. Der Empfänger | ||
8 | darf die übermittelten Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, | ||||
9 | nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. | ||||
10 | (2) Für die Übermittlung von personenbezogenen Daten an andere Stellen ist | ||||
11 | § 19 Absatz 3 bis 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend | ||||
12 | anzuwenden; dabei ist die Übermittlung nach Absatz 4 dieser Vorschrift nur | ||||
13 | zulässig, wenn sie zur Wahrung außen- und sicherheitspolitischer Belange der | ||||
14 | Bundesrepublik Deutschland erforderlich ist und das Bundeskanzleramt seine | ||||
15 | Zustimmung erteilt hat. Für vom Verfassungsschutz übermittelte | ||||
16 | personenbezogene Daten im Sinne des § 18 Abs. 1a Satz 1 des | ||||
17 | Bundesverfassungsschutzgesetzes gilt § 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des | ||||
18 | Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend. | ||||
19 | (3) Der Bundesnachrichtendienst übermittelt personenbezogene Daten an die | ||||
20 | Staatsanwaltschaften, die Polizeien und den Militärischen Abschirmdienst | ||||
21 | entsprechend § 20 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. |
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