Lade...
Lade...
Sie können sich § 10 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kennzeichnen.
(2) Wird eine Anordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, so sind die aufgrund dieser Anordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen.
(3) 1Werden Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9 Absatz 2 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. 2Das Unabhängige Gremium ist hierüber zu unterrichten. 3Wird nachträglich erkannt, dass ein Suchbegriff einer Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines Mitgliedstaates oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger zuzuordnen ist, sind die mittels dieses Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine gezielte Erfassung nach § 6 Absatz 3 wäre zulässig gewesen.
(4) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen. Werden die Daten nicht unverzüglich gelöscht, ist die G10-Kommission in der folgenden Sitzung zu unterrichten und der betroffenen Person ist die Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald
(5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erhoben, sind diese unverzüglich zu löschen.
(6) 1Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind zu protokollieren. 2Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
Kennzeichnung und Löschung | Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Kennzeichnung und Löschung | t | 1 | Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst |
Kennzeichnung und Löschung | Übermittlung von personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Die nach § 6 erhobenen Daten sind zu kennzeichnen. | n | 1 | (1) Die Behörden des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen |
2 | (2) Wird eine Anordnung nach § 9 Absatz 5 Satz 2 aufgehoben, so sind die | 2 | des öffentlichen Rechts dürfen von sich aus dem Bundesnachrichtendienst die | ||
3 | aufgrund dieser Anordnung bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen. | 3 | ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten übermitteln, wenn | ||
4 | (3) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 3 oder § 9 Absatz 2 erhoben, sind | 4 | tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung | ||
5 | diese unverzüglich zu löschen. Das Unabhängige Gremium ist hierüber zu | ||||
6 | unterrichten. Wird nachträglich erkannt, dass ein Suchbegriff einer | ||||
7 | Einrichtung der Europäischen Union, einer öffentlichen Stelle eines | ||||
8 | Mitgliedstaates oder einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger zuzuordnen | ||||
9 | ist, sind die mittels dieses Suchbegriffs erhobenen Telekommunikationsverkehre | ||||
10 | ebenfalls unverzüglich zu löschen, es sei denn, eine gezielte Erfassung nach § | ||||
11 | 6 Absatz 3 wäre zulässig gewesen. | ||||
12 | (4) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 4 erhoben, sind diese unverzüglich zu | ||||
13 | löschen. Werden die Daten nicht unverzüglich gelöscht, ist die G10-Kommission | ||||
14 | in der folgenden Sitzung zu unterrichten und der betroffenen Person ist die | ||||
15 | Erhebung der Daten mitzuteilen, sobald | ||||
16 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 17 | ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch der Zweck der Maßnahme gefährdet | n | 6 | für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder |
18 | ist und | ||||
19 | 2. | 7 | 2. | ||
t | 20 | kein überwiegender Nachteil für das Wohl des Bundes oder eines Landes | t | 8 | im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zur Sammlung von Informationen |
21 | absehbar ist. | 9 | über die in § 5 Abs. 1 Satz 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche | ||
22 | Erfolgt die Mitteilung nicht binnen zwölf Monaten nach Erhebung der Daten, | 10 | erforderlich ist. Für das Bundesministerium der Verteidigung und die | ||
23 | bedarf die weitere Zurückstellung der Zustimmung der G10-Kommission. Die | 11 | Dienststellen der Bundeswehr gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass die | ||
24 | G10-Kommission bestimmt die weitere Dauer der Zurückstellung. Fünf Jahre nach | 12 | Übermittlung an den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung der Aufgaben nach § | ||
25 | Erhebung der Daten kann mit Zustimmung der G10-Kommission endgültig von der | 13 | 1 Abs. 2 erforderlich ist. | ||
26 | Mitteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Mitteilung mit | 14 | (2) Die Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der | ||
27 | an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten | 15 | staatsanwaltschaftlichen Sachleitungsbefugnis, die Polizeien, die Behörden des | ||
28 | werden. Solange die personenbezogenen Daten für eine Mitteilung oder für eine | 16 | Zollfahndungsdienstes sowie andere Zolldienststellen, soweit diese Aufgaben | ||
29 | gerichtliche Nachprüfung der Datenerhebung von Bedeutung sein können, wird die | 17 | nach dem Bundespolizeigesetz wahrnehmen, übermitteln dem | ||
30 | Löschung zurückgestellt und die personenbezogenen Daten werden in ihrer | 18 | Bundesnachrichtendienst von sich aus die ihnen bekanntgewordenen | ||
31 | Verarbeitung eingeschränkt; sie dürfen nur zu diesen Zwecken verwendet werden. | 19 | personenbezogenen Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, daß | ||
32 | (5) Werden Daten entgegen § 6 Absatz 5 erhoben, sind diese unverzüglich zu | 20 | die Übermittlung für seine Eigensicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 erforderlich | ||
33 | löschen. | 21 | ist. Darüber hinaus dürfen sie dem Bundesnachrichtendienst von sich aus | ||
34 | (6) Löschungen nach den Absätzen 2 bis 5 sind zu protokollieren. Die | 22 | die ihnen bekannt gewordenen personenbezogenen Daten nach Maßgabe des Absatzes | ||
35 | Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle | 23 | 1 Nr. 2 übermitteln. | ||
36 | verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf | 24 | (3) Der Bundesnachrichtendienst darf nach § 18 Abs. 3 des | ||
37 | die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach | 25 | Bundesverfassungsschutzgesetzes jede Behörde um die Übermittlung der zur | ||
38 | unverzüglich zu löschen. | 26 | Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten ersuchen und | ||
27 | nach § 18 Abs. 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes amtlich geführte Register | ||||
28 | einsehen, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. § 17 | ||||
29 | Abs. 1 und § 18 Abs. 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind anzuwenden. | ||||
30 | (3a) | ||||
31 | (weggefallen) | ||||
32 | (4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten, die auf Grund einer Maßnahme | ||||
33 | nach § 100a der Strafprozeßordnung bekanntgeworden sind, ist § 18 Abs. 6 des | ||||
34 | Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.