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Sie können sich § 7 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die weitere Verarbeitung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend.
(2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz 3 veranlasst werden.
Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten | Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten | ||||
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t | 1 | Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten | t | 1 | Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten |
Weitere Verarbeitung der vom Ausland aus erhobenen Daten | Berichtigung, Löschung und Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Daten | ||||
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t | 1 | (1) Für die weitere Verarbeitung der vom Bundesnachrichtendienst mit Mitteln | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst hat die in Dateien gespeicherten |
2 | der Fernmeldeaufklärung vom Ausland aus erhobenen Daten gilt § 6 Absatz 1 Satz | 2 | personenbezogenen Daten zu berichtigen, zu löschen und deren Verarbeitung | ||
3 | 1, Absatz 3 bis 6 entsprechend. | 3 | einzuschränken nach § 12 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe, | ||
4 | (2) Eine gezielte Erfassung von Einrichtungen der Europäischen Union, von | 4 | dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | ||
5 | öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder | 5 | zehn Jahre beträgt. | ||
6 | Unionsbürgern durch ausländische öffentliche Stellen vom Ausland aus darf | 6 | (2) Der Bundesnachrichtendienst hat personenbezogene Daten in Akten zu | ||
7 | durch den Bundesnachrichtendienst nur unter den Voraussetzungen des § 6 Absatz | 7 | berichtigen und deren Verarbeitung einzuschränken nach § 13 Absatz 1 und 2 des | ||
8 | 3 veranlasst werden. | 8 | Bundesverfassungsschutzgesetzes. Für die Verwendung elektronischer Akten | ||
9 | findet § 13 Absatz 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes mit der Maßgabe | ||||
10 | Anwendung, dass die Erforderlichkeit der elektronischen Akten für die | ||||
11 | Aufgabenerfüllung spätestens nach zehn Jahren zu prüfen ist. |
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