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Sie können sich § 4 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit dies zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder zur Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig
(2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrichtung sind nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.
(3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherkennung sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst beauftragt hat und wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können
(4) 1Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. 2Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(5) 1Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. 2Dazu müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. 3Für diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
(6) 1Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu benachrichtigen. 2Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden können. 3Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen. 4Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(8) Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 genannten Stellen nicht übermitteln. Satz 1 gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
(9) 1Der Bundesnachrichtendienst hat den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. 2Der Umfang der Entschädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
(10) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 eingeschränkt.
Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten | Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten | ||||
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t | 1 | Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten | t | 1 | Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten |
Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten | Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten | ||||
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f | 1 | (1) Soweit dies zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder zur | f | 1 | (1) Soweit dies zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder zur |
2 | Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | 2 | Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | ||
3 | Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskunft | 3 | Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskunft | ||
4 | verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig | 4 | verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten | 6 | Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten | ||
7 | nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes, | 7 | nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 | 9 | Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 2 | ||
10 | Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes. | 10 | Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes. | ||
11 | Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland | 11 | Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | eine Niederlassung haben oder | 13 | eine Niederlassung haben oder | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | den Dienst erbringen oder daran mitwirken. | 15 | den Dienst erbringen oder daran mitwirken. | ||
16 | (2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrichtung sind nur zulässig, wenn | 16 | (2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrichtung sind nur zulässig, wenn | ||
17 | im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der | 17 | im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der | ||
18 | Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und | 18 | Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und | ||
19 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und | 19 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und | ||
20 | zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst | 20 | zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst | ||
21 | beauftragt hat. | 21 | beauftragt hat. | ||
22 | (3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherkennung sind nur zulässig, wenn sie | 22 | (3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherkennung sind nur zulässig, wenn sie | ||
23 | der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und | 23 | der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und | ||
24 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und | 24 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und | ||
25 | zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst | 25 | zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst | ||
26 | beauftragt hat und wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür | 26 | beauftragt hat und wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür | ||
27 | vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können | 27 | vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können | ||
28 | 1. | 28 | 1. | ||
29 | mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen: | 29 | mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen: | ||
30 | a) | 30 | a) | ||
31 | zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder | 31 | zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder | ||
32 | verbündeter Streitkräfte im Ausland, | 32 | verbündeter Streitkräfte im Ausland, | ||
33 | b) | 33 | b) | ||
34 | zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen, | 34 | zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen, | ||
35 | c) | 35 | c) | ||
36 | zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll | 36 | zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll | ||
37 | verborgen betriebene Durchsetzung politischer, religiöser oder ideologischer | 37 | verborgen betriebene Durchsetzung politischer, religiöser oder ideologischer | ||
38 | Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung, | 38 | Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung, | ||
39 | d) | 39 | d) | ||
40 | zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels | 40 | zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels | ||
41 | Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT- | 41 | Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT- | ||
42 | Systemen, | 42 | Systemen, | ||
43 | e) | 43 | e) | ||
44 | zur organisierten Kriminalität, | 44 | zur organisierten Kriminalität, | ||
45 | f) | 45 | f) | ||
46 | zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über | 46 | zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über | ||
47 | die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs | 47 | die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs | ||
48 | mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher | 48 | mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher | ||
49 | Bedeutung, | 49 | Bedeutung, | ||
50 | g) | 50 | g) | ||
51 | zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder | 51 | zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder | ||
52 | h) | 52 | h) | ||
53 | zu hybriden Bedrohungen, | 53 | zu hybriden Bedrohungen, | ||
54 | 2. | 54 | 2. | ||
55 | zum Schutz der folgenden Rechtsgüter: | 55 | zum Schutz der folgenden Rechtsgüter: | ||
56 | a) | 56 | a) | ||
57 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | 57 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||
58 | b) | 58 | b) | ||
59 | Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, | 59 | Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, | ||
60 | c) | 60 | c) | ||
61 | Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung, | 61 | Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung, | ||
62 | d) | 62 | d) | ||
63 | Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der | 63 | Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der | ||
64 | Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand | 64 | Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand | ||
65 | oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | 65 | oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||
66 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder | 66 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder | ||
67 | e) | 67 | e) | ||
68 | außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, | 68 | außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, | ||
69 | 3. | 69 | 3. | ||
70 | zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen | 70 | zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen | ||
71 | die Existenz der Menschen berühren. | 71 | die Existenz der Menschen berühren. | ||
72 | (4) Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt | 72 | (4) Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt | ||
73 | zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. Die | 73 | zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. Die | ||
74 | Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das | 74 | Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das | ||
75 | Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. | 75 | Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. | ||
76 | (5) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder | 76 | (5) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder | ||
77 | auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich | 77 | auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich | ||
78 | getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 | 78 | getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 | ||
79 | Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. Dazu müssen die gesetzlichen | 79 | Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. Dazu müssen die gesetzlichen | ||
80 | Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese | 80 | Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese | ||
81 | Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des | 81 | Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des | ||
82 | Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass | 82 | Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass | ||
83 | an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das | 83 | an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das | ||
84 | Bundeskanzleramt tritt. | 84 | Bundeskanzleramt tritt. | ||
85 | (6) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 über die | 85 | (6) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 über die | ||
86 | Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, | 86 | Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, | ||
87 | soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt | 87 | soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt | ||
88 | übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes | 88 | übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes | ||
89 | ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende | 89 | ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende | ||
90 | schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst | 90 | schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst | ||
91 | entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder | 91 | entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder | ||
92 | nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. | 92 | nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. | ||
93 | (7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur | 93 | (7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur | ||
94 | Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu | 94 | Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu | ||
95 | übermitteln. | 95 | übermitteln. | ||
96 | (8) Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene | 96 | (8) Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene | ||
97 | Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung | 97 | Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung | ||
98 | gestellt wurden, an die in § 24 genannten Stellen nicht übermitteln. Satz 1 | 98 | gestellt wurden, an die in § 24 genannten Stellen nicht übermitteln. Satz 1 | ||
99 | gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine | 99 | gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine | ||
100 | Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden | 100 | Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden | ||
101 | Gefahr für | 101 | Gefahr für | ||
102 | 1. | 102 | 1. | ||
103 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | 103 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||
104 | 2. | 104 | 2. | ||
105 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | 105 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||
106 | 3. | 106 | 3. | ||
107 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die | 107 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die | ||
108 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | 108 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||
109 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages | 109 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages | ||
110 | und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vorliegen. | 110 | und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vorliegen. | ||
111 | (9) Der Bundesnachrichtendienst hat den Verpflichteten für ihm erteilte | 111 | (9) Der Bundesnachrichtendienst hat den Verpflichteten für ihm erteilte | ||
112 | Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung | 112 | Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung | ||
113 | bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und | 113 | bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und | ||
114 | -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 | 114 | -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 | ||
115 | und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend | 115 | und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend | ||
116 | Anwendung. | 116 | Anwendung. | ||
t | 117 | (10) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe | t | 117 | (10) (weggefallen) |
118 | des Absatzes 4 Satz 1 eingeschränkt. |
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