Lade...
Lade...
Sie können sich § 3 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist
(2) Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen.
(3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
Besondere Auskunftsverlangen | Besondere Auskunftsverlangen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Besondere Auskunftsverlangen | t | 1 | Besondere Auskunftsverlangen |
Besondere Auskunftsverlangen | Besondere Auskunftsverlangen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b | f | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf Auskünfte entsprechend den §§ 8a und 8b |
2 | des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall | 2 | des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen, soweit dies im Einzelfall | ||
3 | erforderlich ist | 3 | erforderlich ist | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder | 5 | zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen | 7 | zum Schutz seiner Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände oder Quellen gegen | ||
8 | sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten. | 8 | sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten. | ||
9 | § 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe | 9 | § 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe | ||
10 | anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 | 10 | anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 | ||
11 | Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter | 11 | Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz | 13 | im Falle des Satzes 1 Nummer 1 schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz | ||
14 | 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche | 14 | 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche | ||
15 | und | 15 | und | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 | 17 | im Falle des Satzes 1 Nummer 2 schwerwiegende Gefahren im Sinne des § 3 | ||
18 | Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | 18 | Absatz 1 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | ||
19 | treten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der | 19 | treten. § 8b Absatz 1 bis 9 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der | ||
20 | Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für | 20 | Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für | ||
21 | Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. | 21 | Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. | ||
22 | (2) Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | 22 | (2) Anordnungen nach § 8a Absatz 1 und 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | ||
23 | dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher | 23 | dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher | ||
24 | Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder | 24 | Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder | ||
25 | Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, | 25 | Aufrechterhaltung einer in Absatz 1 Satz 2 genannten Gefahr beteiligt sind, | ||
26 | sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | 26 | sowie gegen die in § 8a Absatz 3 Nummer 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | ||
27 | bezeichneten Personen. | 27 | bezeichneten Personen. | ||
t | 28 | (3) Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) | t | 28 | (3) (weggefallen) |
29 | wird insoweit eingeschränkt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.