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§ 32 BNDG vollständige alte Fassung
§ 32 BNDG
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§ 26a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
§ 28 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend
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anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
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anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und
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Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
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Heimat das Bundeskanzleramt tritt.
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