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Sie können sich § 4 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. 2§ 8b Absatz 1 Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. 3Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. 4Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt.
Weitere Auskunftsverlangen | Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten | ||||
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t | 1 | Weitere Auskunftsverlangen | t | 1 | Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten |
Weitere Auskunftsverlangen | Besondere Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten | ||||
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t | 1 | Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach | t | 1 | (1) Soweit dies zur politischen Unterrichtung der Bundesregierung oder zur |
2 | § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig | 2 | Früherkennung von aus dem Ausland drohenden Gefahren von internationaler | ||
3 | Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskunft | ||||
4 | verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig | ||||
5 | 1. | ||||
3 | Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach | 6 | Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten | ||
4 | den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend | 7 | nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes, | ||
5 | § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. § 8b Absatz 1 | 8 | 2. | ||
6 | Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des | 9 | Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten nach § 14 | ||
7 | Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. | 10 | Absatz 1 des Telemediengesetzes. | ||
8 | Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des | 11 | Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland | ||
9 | Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Grundrecht des | 12 | 1. | ||
13 | eine Niederlassung haben oder | ||||
14 | 2. | ||||
15 | den Dienst erbringen oder daran mitwirken. | ||||
16 | (2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrichtung sind nur zulässig, wenn | ||||
17 | im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der | ||||
18 | Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und | ||||
19 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und | ||||
20 | zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst | ||||
21 | beauftragt hat. | ||||
22 | (3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherkennung sind nur zulässig, wenn sie | ||||
23 | der Gewinnung von Informationen über das Ausland dienen, die von außen- und | ||||
24 | sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind und | ||||
25 | zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bundesnachrichtendienst | ||||
26 | beauftragt hat und wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür | ||||
27 | vorliegen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden können | ||||
28 | 1. | ||||
29 | mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen: | ||||
30 | a) | ||||
31 | zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie zu Einsätzen der Bundeswehr oder | ||||
32 | verbündeter Streitkräfte im Ausland, | ||||
33 | b) | ||||
34 | zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland und deren Auswirkungen, | ||||
35 | c) | ||||
36 | zu Terrorismus oder Extremismus, der gewaltbereit oder auf die planvoll | ||||
37 | verborgen betriebene Durchsetzung politscher, religiöser oder ideologischer | ||||
38 | Ansichten ausgerichtet ist, oder dessen Unterstützung, | ||||
39 | d) | ||||
40 | zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen Angriffen mittels | ||||
41 | Schadprogrammen auf die Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit von IT- | ||||
42 | Systemen, | ||||
43 | e) | ||||
44 | zur organisierten Kriminalität, | ||||
45 | f) | ||||
46 | zur internationalen Verbreitung von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über | ||||
47 | die Kontrolle von Kriegswaffen sowie des unerlaubten Außenwirtschaftsverkehrs | ||||
48 | mit Waren und technischen Unterstützungsleistungen in Fällen von erheblicher | ||||
49 | Bedeutung, | ||||
50 | g) | ||||
51 | zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder | ||||
52 | h) | ||||
53 | zu hybriden Bedrohungen, | ||||
54 | 2. | ||||
55 | zum Schutz der folgenden Rechtsgüter: | ||||
56 | a) | ||||
57 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
58 | b) | ||||
59 | Bestand oder Sicherheit des Bundes oder eines Landes, | ||||
60 | c) | ||||
61 | Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung, | ||||
62 | d) | ||||
63 | Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen der Europäischen Union, der | ||||
64 | Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder Bestand | ||||
65 | oder Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
66 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages oder | ||||
67 | e) | ||||
68 | außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland, | ||||
69 | 3. | ||||
70 | zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der Allgemeinheit, deren Grundlagen | ||||
71 | die Existenz der Menschen berühren. | ||||
72 | (4) Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt | ||||
73 | zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden. Die | ||||
74 | Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das | ||||
75 | Auskunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen. | ||||
76 | (5) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder | ||||
77 | auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich | ||||
78 | getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des Absatzes 1 | ||||
79 | Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. Dazu müssen die gesetzlichen | ||||
80 | Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für diese | ||||
81 | Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des | ||||
82 | Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass | ||||
83 | an die Stelle des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das | ||||
84 | Bundeskanzleramt tritt. | ||||
85 | (6) Die betroffene Person ist in den Fällen der Absätze 4 und 5 über die | ||||
86 | Auskunftserteilung zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, | ||||
87 | soweit und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und der Eintritt | ||||
88 | übergreifender Nachteile für das Wohl des Bundes oder eines Landes | ||||
89 | ausgeschlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn ihr überwiegende | ||||
90 | schutzwürdige Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst | ||||
91 | entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder | ||||
92 | nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen. | ||||
93 | (7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur | ||||
94 | Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu | ||||
95 | übermitteln. | ||||
96 | (8) Abweichend von § 24 darf der Bundesnachrichtendienst personenbezogene | ||||
97 | Daten aus Auskunftsverlangen, die zum Zweck der politischen Unterrichtung | ||||
98 | gestellt wurden, an die in § 24 genannten Stellen nicht übermitteln. Satz 1 | ||||
99 | gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine | ||||
100 | Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden | ||||
101 | Gefahr für | ||||
102 | 1. | ||||
103 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||||
104 | 2. | ||||
105 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||||
106 | 3. | ||||
107 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für die | ||||
108 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||||
109 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages | ||||
110 | und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vorliegen. | ||||
111 | (9) Der Bundesnachrichtendienst hat den Verpflichteten für ihm erteilte | ||||
112 | Auskünfte eine Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung | ||||
113 | bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und | ||||
114 | -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1 | ||||
115 | und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden entsprechend | ||||
116 | Anwendung. | ||||
10 | Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § | 117 | (10) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe | ||
11 | 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt. | 118 | des Absatzes 4 Satz 1 eingeschränkt. |
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