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t | 1 | Weitere Auskunftsverlangen | t | 1 | Weitere Auskunftsverlangen |
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f | 1 | Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach | f | 1 | Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach |
2 | § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig | 2 | § 1 Absatz 2 erforderlich ist, darf von demjenigen, der geschäftsmäßig | ||
3 | Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach | 3 | Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach | ||
4 | den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend | 4 | den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten entsprechend | ||
5 | § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. § 8b Absatz 1 | 5 | § 8d des Bundesverfassungsschutzgesetzes verlangt werden. § 8b Absatz 1 | ||
6 | Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des | 6 | Satz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des | ||
t | 7 | Bundesministeriums des Innern das Bundeskanzleramt tritt. Die | t | 7 | Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt tritt. |
8 | Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des Bundesverfassungsschutzgesetzes | 8 | Die Auskunftserteilung ist nach § 8d Absatz 5 des | ||
9 | zu entschädigen. Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des | 9 | Bundesverfassungsschutzgesetzes zu entschädigen. Das Grundrecht des | ||
10 | Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8d Absatz 2 des | 10 | Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § | ||
11 | Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt. | 11 | 8d Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes eingeschränkt. |
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