(1) Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen von Maßnahmen zur
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Sicherung von Verschlusssachen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, richtet
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sich nach § 25 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes.
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(2) Stellt der Bundesnachrichtendienst im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b
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bis 65d fest, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Vertraulichkeit der
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Verschlusssache vorliegen, darf er personenbezogene Daten an die die
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Verschlusssache herausgebende Stelle übermitteln, soweit dies für die
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herausgebende Stelle zum Schutz ihrer Verschlusssache erforderlich ist.
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