(1) Werden Informationen einschließlich personenbezogener Daten aus
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Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d in automatisierten Dateien verarbeitet, so
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hat der Bundesnachrichtendienst die Erhebung, Veränderung, Abfrage sowie
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Löschung der erhobenen personenbezogenen Daten zu protokollieren. Werden
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Daten nach § 65h Absatz 2 gelöscht, so ist zusätzlich auch der Grund der
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Löschung zu protokollieren.
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(2) Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung von Kontrollen
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der betrieblichen Datenverarbeitung einschließlich der Datenschutzkontrollen
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verwendet werden.
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(3) Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das
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auf das Kalenderjahr der Protokollierung folgt, aufzubewahren. Nach Ablauf
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der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen. Der
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Bundesnachrichtendienst hat die Protokolle der oder dem Bundesbeauftragten
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für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Rahmen ihrer oder seiner
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Zuständigkeit nach § 63 zur Verfügung zu stellen.
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(4) Der behördliche Datenschutz des Bundesnachrichtendienstes kann die
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Einhaltung der Vorgaben des Unterabschnitts 2 jederzeit überprüfen.
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