Lade...
Lade...
Sie können sich § 65f BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; | ||
2 | Begriffsbestimmung |
Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen; Begriffsbestimmung | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | (1) Bei der Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung von Verschlusssachen | ||
2 | hat der Bundesnachrichtendienst unter mehreren möglichen und geeigneten | ||||
3 | Maßnahmen diejenigen zu treffen, die den Einzelnen am wenigsten | ||||
4 | beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu | ||||
5 | dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht. | ||||
6 | (2) Eine Kontrolle nach § 65b Nummer 1 oder § 65c Absatz 1 Nummer 1 ist die | ||||
7 | oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, | ||||
8 | mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen sowie in Räumen, auch unter Einsatz | ||||
9 | technischer Mittel zum Auffinden von Geräten der Informations- und | ||||
10 | Kommunikationstechnik, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person | ||||
11 | stattfindet. | ||||
12 | (3) Eine Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Nummer 2 oder § 65d Absatz 8 | ||||
13 | ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer | ||||
14 | Mittel, | ||||
15 | 1. | ||||
16 | am äußeren Körper der betroffenen Person, | ||||
17 | 2. | ||||
18 | in Kleidung und Taschen der betroffenen Person, | ||||
19 | 3. | ||||
20 | an und in Fahrzeugen einschließlich dort befindlicher Gegenstände der | ||||
21 | betroffenen Person, | ||||
22 | 4. | ||||
23 | in Räumen einschließlich dort befindlicher Gegenstände oder | ||||
24 | 5. | ||||
25 | in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur Verbringung von | ||||
26 | Verschlusssachen geeignet sind. | ||||
27 | (4) Im Rahmen einer Kontrolle oder Durchsuchung aufgefundene | ||||
28 | Verschlusssachen, Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik oder | ||||
29 | sonstige Gegenstände können sichergestellt werden, wenn dies zur Sicherung von | ||||
30 | Verschlusssachen erforderlich ist. Für Geräte der Informations- und | ||||
31 | Kommunikationstechnik gilt dies nur, soweit die jeweiligen Voraussetzungen des | ||||
32 | § 65d vorliegen. | ||||
33 | (5) Bei der Durchsuchung nach § 65b Nummer 2, § 65c Absatz 1 Nummer 2 und | ||||
34 | § 65d Absatz 8 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Maßnahmen | ||||
35 | nach Satz 1, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt | ||||
36 | worden sind, sind ihr schriftlich mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck | ||||
37 | der Maßnahme gefährdet wird. Der betroffenen Person ist auf Verlangen eine | ||||
38 | Bescheinigung über die Durchsuchung, die im Rahmen der Durchsuchung | ||||
39 | sichergestellten Gegenstände sowie über den Grund der Durchsuchung zu | ||||
40 | erteilen. | ||||
41 | (6) Entziehen sich die in § 65a Absatz 1 Satz 1 genannten Personen Maßnahmen | ||||
42 | nach den §§ 65b bis 65d, darf der Bundesnachrichtendienst die Maßnahmen auch | ||||
43 | noch in unmittelbarer Nähe der Dienstelle vornehmen. | ||||
44 | (7) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, die auf die Herausgabe einer Sache oder | ||||
45 | auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung gerichtet sind, kann der | ||||
46 | Bundesnachrichtendienst mit folgenden Zwangsmitteln durchsetzen: | ||||
47 | 1. | ||||
48 | unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person durch körperliche Gewalt | ||||
49 | oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen | ||||
50 | Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie | ||||
51 | die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte | ||||
52 | angreifen oder Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen, | ||||
53 | 2. | ||||
54 | unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder | ||||
55 | durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt. | ||||
56 | Dies gilt nicht für Kontrollen nach § 65b Nummer 1 an Eingängen zum Zwecke des | ||||
57 | § 65a Absatz 1 Nummer 1. § 6 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 des Verwaltungs- | ||||
58 | Vollstreckungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. Die Anwendung der | ||||
59 | Zwangsmittel nach Satz 1 darf nur durch besonders qualifizierte und geschulte | ||||
60 | Personen erfolgen, die durch die Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes | ||||
61 | oder ihre Vertretung hierzu besonders ermächtigt wurden. Das Grundrecht auf | ||||
62 | körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und | ||||
63 | Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) wird | ||||
64 | insoweit eingeschränkt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.