t | | t | (1) Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d, mit Ausnahme von Kontrollen nach § 65b |
| | | Nummer 1, bedürfen der Anordnung der oder des Geheimschutzbeauftragten des |
| | | Bundesnachrichtendienstes oder einer von ihr oder ihm bestimmten Vertretung, |
| | | in den Fällen des § 65c Absatz 2 und § 65d Absatz 3 der Anordnung durch die |
| | | Behördenleitung des Bundesnachrichtendienstes oder ihre Vertretung. Die |
| | | Anordnung sowie die im Rahmen der Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen |
| | | Informationen einschließlich personenbezogener Daten sind durch den |
| | | Bundesnachrichtendienst zu dokumentieren. In der Anordnung sind anzugeben: |
| | | 1. |
| | | Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 65b Nummer 2, den §§ 65c und 65d, |
| | | 2. |
| | | die betroffenen Personen, |
| | | 3. |
| | | Anlass der Maßnahme und |
| | | 4. |
| | | Begründung der Maßnahme. |
| | | In den Fällen des § 65c Absatz 1 Nummer 1 kann die Anordnung auch mehrere |
| | | gleichgelagerte Maßnahmen innerhalb eines in der Anordnung definierten |
| | | Zeitraums, der nicht länger als sechs Monate sein darf, umfassen. |
| | | (2) Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer |
| | | Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne |
| | | vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme |
| | | vereitelt oder wesentlich erschwert würde. In den Fällen des § 65d Absatz |
| | | 2 bis 3 und 5 darf jedoch lediglich das Herausgabeverlangen sowie die |
| | | Sicherstellung des Gerätes der Informations- und Kommunikationstechnik ohne |
| | | vorherige Anordnung erfolgen. Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. |
| | | Wird die Anordnung nach Absatz 1 nicht nachgeholt, so hat der |
| | | Bundesnachrichtendienst die bereits erhobenen Daten unverzüglich zu löschen |
| | | und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben. |
| | | (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die in Absatz 1 genannten Maßnahmen |
| | | haben keine aufschiebende Wirkung. |