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Sie können sich § 65d BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen | |||||
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t | t | 1 | IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen |
IT-Kontrollen zur Sicherung von Verschlusssachen | |||||
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t | t | 1 | (1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst zu | ||
2 | dienstlichen Zwecken überlassene Geräte der Informations- und | ||||
3 | Kommunikationstechnik herausverlangen. | ||||
4 | (2) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst in | ||||
5 | Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, die einer Person zu | ||||
6 | privatdienstlichen Zwecken überlassen wurden, mit technischen Mitteln | ||||
7 | eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen | ||||
8 | einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, wenn tatsächliche | ||||
9 | Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person eine | ||||
10 | Straftat plant, begeht oder begangen hat, die einen unmittelbaren Bezug zu | ||||
11 | sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2 | ||||
12 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aufweist. Straftaten nach Satz 1 sind insbesondere | ||||
13 | 1. | ||||
14 | Straftaten des Friedensverrats oder des Hochverrats (§§ 80a bis 83 des | ||||
15 | Strafgesetzbuches), | ||||
16 | 2. | ||||
17 | Straftaten der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates (§§ 86 bis 89c, | ||||
18 | 91 des Strafgesetzbuches), | ||||
19 | 3. | ||||
20 | Straftaten des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit sowie | ||||
21 | Straftaten gegen ausländische Staaten (§§ 94 bis 100, 102 des Strafgesetzbuches) | ||||
22 | 4. | ||||
23 | Straftaten gegen die Landesverteidigung (§§ 109e bis 109g des | ||||
24 | Strafgesetzbuches), | ||||
25 | 5. | ||||
26 | Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 126a, 133 des | ||||
27 | Strafgesetzbuches), | ||||
28 | 6. | ||||
29 | Straftaten nach den §§ 202a bis 202c und 303a bis 303b des | ||||
30 | Strafgesetzbuches, soweit diese die Sicherheit von Verschlusssachen | ||||
31 | beeinträchtigen, und | ||||
32 | 7. | ||||
33 | Straftaten nach § 353b des Strafgesetzbuches. | ||||
34 | Die Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, | ||||
35 | von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie | ||||
36 | Informationen, die für die nach Satz 1 verdächtige Person bestimmt sind, | ||||
37 | entgegennehmen oder Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben | ||||
38 | werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für privatdienstliche Laufwerke | ||||
39 | und Programme, die sich auf Geräten nach Absatz 1 befinden. Der | ||||
40 | Bundesnachrichtendienst darf Geräte nach Satz 1 herausverlangen, um die in | ||||
41 | Satz 1 angegebenen Maßnahmen durchzuführen. | ||||
42 | (3) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst | ||||
43 | Geräte der Informations- und Kommunikationstechnik, die eine Person | ||||
44 | vorschriftenwidrig in Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes eingebracht | ||||
45 | hat, sicherstellen, in die sichergestellten Geräte mit technischen Mitteln | ||||
46 | eingreifen sowie die auf den Geräten gespeicherten Informationen | ||||
47 | einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, wenn tatsächliche | ||||
48 | Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass die betroffene Person eine | ||||
49 | Straftat nach Absatz 2 Satz 1 und 2 plant, begeht oder begangen hat. Die | ||||
50 | Maßnahme darf sich auch gegen Personen nach § 65a Absatz 2 Satz 1 richten, von | ||||
51 | denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie Informationen, | ||||
52 | die für die nach Satz 1 verdächtige Person bestimmt sind, entgegennehmen oder | ||||
53 | Informationen, die von ihr herrühren, für sie weitergeben werden. Die | ||||
54 | Sicherstellung nach Satz 1 darf für die Dauer der sich daran anschließenden | ||||
55 | Datenerhebung, höchstens jedoch für zwei Wochen erfolgen; danach ist das Gerät | ||||
56 | unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben. Das Gerät wird nicht | ||||
57 | an die betroffene Person herausgegeben, wenn es zur Einleitung eines | ||||
58 | strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden | ||||
59 | weitergegeben werden muss. In diesen Fällen richtet sich die Herausgabe | ||||
60 | nach den für das Ermittlungsverfahren geltenden Bestimmungen. | ||||
61 | (4) Macht die betroffene Person in den Fällen des Absatzes 3 Gründe | ||||
62 | glaubhaft, dass für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht | ||||
63 | zumutbar ist, so ist das Gerät der Informations- und Kommunikationstechnik | ||||
64 | innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person | ||||
65 | zurückzugeben. Der Bundesnachrichtendienst darf vor der Rückgabe ein | ||||
66 | Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich | ||||
67 | personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen. | ||||
68 | (5) Werden in den Dienststellen des Bundesnachrichtendienstes Geräte der | ||||
69 | Informations- und Kommunikationstechnik aufgefunden, die keiner bestimmten | ||||
70 | Person zuzuordnen sind, darf der Bundesnachrichtendienst das Gerät | ||||
71 | sicherstellen. Er hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um die berechtigte | ||||
72 | Person ausfindig zu machen. Wenn die berechtigte Person nicht innerhalb von | ||||
73 | vier Wochen ausfindig gemacht werden kann, darf der Bundesnachrichtendienst in | ||||
74 | das Gerät mit technischen Mitteln eingreifen sowie die auf den Geräten | ||||
75 | gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten soweit | ||||
76 | verarbeiten, wie es zur Ermittlung der berechtigten Person erforderlich ist. | ||||
77 | Wird die berechtigte Person ausfindig gemacht und kann das Gerät als | ||||
78 | dienstlich oder privatdienstlich zur Verfügung gestelltes oder als | ||||
79 | vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und | ||||
80 | Kommunikationstechnik identifiziert werden, so gelten die Absätze 1 bis 3 | ||||
81 | entsprechend. Macht die berechtigte Person keine Angaben zum Gerät oder wird | ||||
82 | die berechtigte Person nicht ausfindig gemacht, so ist das Gerät | ||||
83 | 1. | ||||
84 | wie ein vorschriftenwidrig eingebrachtes Gerät der Informations- und | ||||
85 | Kommunikationstechnik nach Absatz 3 zu behandeln oder | ||||
86 | 2. | ||||
87 | für den Fall, dass der Bundesnachrichtendienst Kenntnis darüber hat, dass es | ||||
88 | sich um ein dienstliches oder privatdienstliches Gerät handelt, wie ein Gerät | ||||
89 | nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu behandeln. | ||||
90 | Die Frist nach Absatz 3 Satz 3 beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der | ||||
91 | Bundesnachrichtendienst Kenntnis von der Identität der berechtigten Person | ||||
92 | hat. | ||||
93 | (6) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen auch durchgeführt werden, wenn | ||||
94 | andere Personen unvermeidbar betroffen werden. | ||||
95 | (7) Bei Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 hat der | ||||
96 | Bundesnachrichtendienst sicherzustellen, dass | ||||
97 | 1. | ||||
98 | an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung | ||||
99 | unerlässlich sind, und | ||||
100 | 2. | ||||
101 | die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit | ||||
102 | technisch möglich, rückgängig gemacht werden. | ||||
103 | Informationen, die mittels eines Abbildes der auf dem Gerät gespeicherten | ||||
104 | Informationen erhoben worden sind, hat der Bundesnachrichtendienst | ||||
105 | unverzüglich auf deren Relevanz zu prüfen; bestätigt sich der Verdacht einer | ||||
106 | Straftat nach Absatz 2 Satz 2 nicht, ist das Abbild unverzüglich zu löschen. | ||||
107 | (8) Der Bundesnachrichtendienst darf zum Zweck der Sicherstellung von Geräten | ||||
108 | der Informations- und Kommunikationstechnik in den Fällen des Absatzes 3 die | ||||
109 | betroffene Person im Sinne des § 65f Absatz 3 durchsuchen, wenn diese das | ||||
110 | Gerät nicht freiwillig herausgibt. |
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