(1) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst
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innerhalb seiner Dienststellen
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1.
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verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Räumen
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durchführen und
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2.
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Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Räumen einschließlich der in
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den Räumen vorhandenen Gegenstände vornehmen, wenn Tatsachen die Annahme
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rechtfertigen, dass dies zur Sicherung von Verschlusssachen erforderlich ist.
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(2) Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst
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optisch-elektronische Einrichtungen zur offenen Überwachung seiner
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Dienststellen nach Maßgabe einer Dienstvorschrift einsetzen. In der
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Dienstvorschrift sind die Voraussetzungen, das Verfahren und die Grenzen der
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Maßnahme zu regeln. Eine Überwachung höchstpersönlich genutzter Räume ist
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unzulässig.
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