Zur Sicherung von Verschlusssachen darf der Bundesnachrichtendienst innerhalb
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seiner Dienststellen
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1.
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verdachtsunabhängige Kontrollen im Sinne des § 65f Absatz 2 von Personen,
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Taschen und Fahrzeugen sowie von mitgeführten Gegenständen, insbesondere an Ein-
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und Ausgängen, durchführen und
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2.
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Durchsuchungen im Sinne des § 65f Absatz 3 von Personen, Taschen und
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Fahrzeugen sowie mitgeführten Gegenständen vornehmen, wenn tatsächliche
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Anhaltpunkte dafür vorliegen, dass die Durchsuchung zur Sicherung von
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Verschlusssachen erforderlich ist.
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