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Sie können sich § 65 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet unmittelbar das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. 2Die §§ 11, 29 und 38 finden Anwendung.
(2) Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder bei der Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn
Berichtspflicht und Information der Öffentlichkeit | Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit | ||||
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t | 1 | Berichtspflicht und Information der Öffentlichkeit | t | 1 | Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit |
Berichtspflicht und Information der Öffentlichkeit | Politische Unterrichtung und Information der Öffentlichkeit | ||||
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t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet unmittelbar das | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst unterrichtet zum Zweck der Information der |
2 | Bundeskanzleramt und die Bundesministerien im Rahmen ihrer Zuständigkeiten; | 2 | Bundesregierung zur Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen | ||
3 | hierbei ist auch die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig. Die §§ | 3 | Verantwortung unmittelbar das Bundeskanzleramt und die Bundesministerien im | ||
4 | 11, 29 und 38 finden Anwendung. | 4 | Rahmen ihrer Zuständigkeiten; hierbei ist auch die Weitergabe | ||
5 | personenbezogener Daten zulässig. Soweit es für diesen Zweck erforderlich | ||||
6 | ist, darf der Bundesnachrichtendienst auch das Bundespräsidialamt, die | ||||
7 | Landesregierungen und der Bundesregierung nachgeordnete Behörden unterrichten. | ||||
8 | Die §§ 11 bis 11d finden keine Anwendung. Die empfangende Stelle darf | ||||
9 | die zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten nur zu diesem Zweck | ||||
10 | verarbeiten. Eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist nur in den | ||||
11 | Fällen des § 11b Absatz 5 zulässig; § 9a Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende | ||||
12 | Anwendung. | ||||
13 | (2) Der Bundesnachrichtendienst darf entsprechend des Absatzes 1 Satz 1 die | ||||
14 | Europäische Union sowie die Organisation des Nordatlantikvertrages zum Zweck | ||||
15 | der Wahrnehmung ihrer außen- und sicherheitspolitischen Verantwortung | ||||
16 | unterrichten. | ||||
5 | (2) Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse | 17 | (3) Der Bundesnachrichtendienst kann die Öffentlichkeit über Erkenntnisse | ||
6 | informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder bei der | 18 | informieren, die er im Rahmen seiner Aufgaben nach § 1 Absatz 2 oder bei der | ||
7 | Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch | 19 | Aufarbeitung seiner Historie gewinnt. Bei der Information darf er auch | ||
8 | personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn | 20 | personenbezogene Daten bekanntgeben, wenn | ||
9 | 1. | 21 | 1. | ||
10 | dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der | 22 | dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder für das Verständnis der | ||
11 | Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich | 23 | Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich | ||
12 | ist und | 24 | ist und | ||
13 | 2. | 25 | 2. | ||
14 | die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen | 26 | die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen | ||
15 | überwiegen. | 27 | überwiegen. |
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