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Sie können sich § 42 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
(2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
(3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zuständig für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit
(4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 ferner zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
(5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1 und 2 hat der Bundesnachrichtendienst dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan den Kontrollgegenstand unverzüglich vorzulegen.
Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes | Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des | t | 1 | Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des |
2 | Bundesnachrichtendienstes | 2 | Bundesnachrichtendienstes |
Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes | Zuständigkeit des gerichtsähnlichen Kontrollorgans; Vorlagepflicht des Bundesnachrichtendienstes | ||||
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f | 1 | (1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen | f | 1 | (1) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen |
2 | Ausland-Fernmeldeaufklärung zuständig für die Vorabkontrolle der | 2 | Ausland-Fernmeldeaufklärung zuständig für die Vorabkontrolle der | ||
3 | Rechtmäßigkeit | 3 | Rechtmäßigkeit | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ | 5 | der Anordnung von strategischen Aufklärungsmaßnahmen nach § 23 Absatz 1 (§ | ||
6 | 23 Absatz 4), | 6 | 23 Absatz 4), | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 Absatz 7), | 8 | der Anordnung von Zielen nach § 23 Absatz 5 (§ 23 Absatz 7), | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs bei der | 10 | der Feststellung eines qualifizierten Aufklärungsbedarfs bei der | ||
11 | Verarbeitung von unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen des | 11 | Verarbeitung von unselektierten Verkehrsdaten im Rahmen von Kooperationen des | ||
12 | Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz | 12 | Bundesnachrichtendienstes mit ausländischen Nachrichtendiensten nach § 33 Absatz | ||
13 | 2, | 13 | 2, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 im Falle von Zweifeln und | 15 | der Verwertbarkeit von Daten nach § 22 Absatz 3 im Falle von Zweifeln und | ||
16 | 5. | 16 | 5. | ||
n | 17 | der Übermittlung von Daten nach § 29 Absatz 8 und § 30 Absatz 9. | n | 17 | der Übermittlung von Daten nach den §§ 11d und 11g in Verbindung mit § 11d. |
18 | (2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen | 18 | (2) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen der strategischen | ||
19 | Ausland-Fernmeldeaufklärung ferner zuständig für die Kontrolle der | 19 | Ausland-Fernmeldeaufklärung ferner zuständig für die Kontrolle der | ||
20 | Rechtmäßigkeit | 20 | Rechtmäßigkeit | ||
21 | 1. | 21 | 1. | ||
22 | der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3, | 22 | der Verwendung der Daten nach § 21 Absatz 3, | ||
23 | 2. | 23 | 2. | ||
t | 24 | einer Zweckänderung nach § 29 Absatz 7 und § 30 Absatz 5, | t | 24 | einer Zweckänderung nach § 11b Absatz 5, § 11c Absatz 3, § 11e Absatz 4 und |
25 | § 11f Absatz 3, | ||||
25 | 3. | 26 | 3. | ||
26 | der Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes nach § 62, soweit sie | 27 | der Dienstvorschriften des Bundesnachrichtendienstes nach § 62, soweit sie | ||
27 | Regelungen zur Auswertung von Daten beinhalten, und | 28 | Regelungen zur Auswertung von Daten beinhalten, und | ||
28 | 4. | 29 | 4. | ||
29 | der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten | 30 | der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten | ||
30 | Sachverhalte. | 31 | Sachverhalte. | ||
31 | (3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in | 32 | (3) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in | ||
32 | informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zuständig | 33 | informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 zuständig | ||
33 | für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit | 34 | für die Vorabkontrolle der Rechtmäßigkeit | ||
34 | 1. | 35 | 1. | ||
35 | der Anordnung von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 und | 36 | der Anordnung von individuellen Aufklärungsmaßnahmen nach § 37 Absatz 1 und | ||
36 | deren Verlängerung und | 37 | deren Verlängerung und | ||
37 | 2. | 38 | 2. | ||
38 | der Übermittlung von Daten nach § 38 Absatz 8 in Verbindung mit § 29 Absatz | 39 | der Übermittlung von Daten nach § 38 Absatz 8 in Verbindung mit § 29 Absatz | ||
39 | 8 sowie nach § 39 Absatz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 9. | 40 | 8 sowie nach § 39 Absatz 6 in Verbindung mit § 30 Absatz 9. | ||
40 | (4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in | 41 | (4) Das gerichtsähnliche Kontrollorgan ist im Rahmen von Eingriffen in | ||
41 | informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 ferner | 42 | informationstechnische Systeme von Ausländern im Ausland nach § 34 ferner | ||
42 | zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit | 43 | zuständig für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit | ||
43 | 1. | 44 | 1. | ||
44 | der Verwendung der Daten nach § 35 Absatz 3, | 45 | der Verwendung der Daten nach § 35 Absatz 3, | ||
45 | 2. | 46 | 2. | ||
46 | einer Zweckänderung nach § 38 Absatz 7 und § 39 Absatz 4 und | 47 | einer Zweckänderung nach § 38 Absatz 7 und § 39 Absatz 4 und | ||
47 | 3. | 48 | 3. | ||
48 | der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten | 49 | der sonstigen im Wege der Beanstandungen nach § 52 Absatz 3 vorgelegten | ||
49 | Sachverhalte. | 50 | Sachverhalte. | ||
50 | (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1 und 2 hat der | 51 | (5) In den Fällen der Absätze 2 und 4 Nummer 1 und 2 hat der | ||
51 | Bundesnachrichtendienst dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan den | 52 | Bundesnachrichtendienst dem gerichtsähnlichen Kontrollorgan den | ||
52 | Kontrollgegenstand unverzüglich vorzulegen. | 53 | Kontrollgegenstand unverzüglich vorzulegen. |
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