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Sie können sich § 35 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der Erhebung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 Absatz 1 Satz 2) sind unzulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle Aufklärungsmaßnahmen zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
(3) 1Sofern erst die Verarbeitung der Daten ergibt, dass diese schutzwürdig nach Absatz 1 sind, dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Andernfalls sind die Daten unverzüglich zu löschen. 3Die Löschung ist zu protokollieren. 4Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 5Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.
(4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 genannten Personenkreis ist zu dokumentieren.
Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | ||||
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t | 1 | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | t | 1 | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen |
Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | Schutz von Vertraulichkeitsbeziehungen | ||||
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f | 1 | (1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der | f | 1 | (1) Individuelle Aufklärungsmaßnahmen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 zum Zweck der |
2 | Erhebung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 | 2 | Erhebung von personenbezogenen Daten aus einer Vertraulichkeitsbeziehung (§ 21 | ||
3 | Absatz 1 Satz 2) sind unzulässig. | 3 | Absatz 1 Satz 2) sind unzulässig. | ||
4 | (2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle Aufklärungsmaßnahmen zulässig, | 4 | (2) Abweichend von Absatz 1 sind individuelle Aufklärungsmaßnahmen zulässig, | ||
5 | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | 5 | wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer | 7 | die in § 21 Absatz 1 Satz 2 aufgeführte Person Täter oder Teilnehmer einer | ||
t | 8 | der in § 29 Absatz 3 genannten Straftaten ist oder | t | 8 | der in § 11a Absatz 1 genannten Straftaten ist oder |
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für | 10 | dies erforderlich ist zur Verhinderung einer Gefahr für | ||
11 | a) | 11 | a) | ||
12 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | 12 | Leib, Leben oder Freiheit einer Person, | ||
13 | b) | 13 | b) | ||
14 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | 14 | lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder | ||
15 | c) | 15 | c) | ||
16 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die | 16 | den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die | ||
17 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | 17 | Sicherheit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Europäischen | ||
18 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | 18 | Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages. | ||
19 | (3) Sofern erst die Verarbeitung der Daten ergibt, dass diese schutzwürdig | 19 | (3) Sofern erst die Verarbeitung der Daten ergibt, dass diese schutzwürdig | ||
20 | nach Absatz 1 sind, dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn die | 20 | nach Absatz 1 sind, dürfen die Daten nur verwendet werden, wenn die | ||
21 | Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die Daten | 21 | Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Andernfalls sind die Daten | ||
22 | unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die | 22 | unverzüglich zu löschen. Die Löschung ist zu protokollieren. Die | ||
23 | Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle | 23 | Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Durchführung der Datenschutzkontrolle | ||
24 | verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf | 24 | verwendet werden. Die Protokolldaten sind bis zum Ablauf des zweiten auf | ||
25 | die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach | 25 | die Protokollierung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach | ||
26 | unverzüglich zu löschen. | 26 | unverzüglich zu löschen. | ||
27 | (4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 | 27 | (4) Die Entscheidung über die Zugehörigkeit einer Person zu dem in Absatz 1 | ||
28 | genannten Personenkreis ist zu dokumentieren. | 28 | genannten Personenkreis ist zu dokumentieren. |
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